Die KSK ist keine Versicherung und kein Versicherungsträger, die nach dem KSVG versicherten Künstler sind auch nicht "Mitglieder" in der KSK. Die KSK ist vielmehr eine zwischen die versicherten Künstler und die Versicherungsträger (gKV, gRV) geschaltete Behörde, der gem. § 37 KSVG die Durchführung des KSVG obliegt und die die Voraussetzungen der Versicherungs- und der Abgabepflicht überprüft.
1.4.1 Die Künstlersozialkasse
Das KSVG beruht auf zwei Säulen: der Versicherungspflicht und der Abgabepflicht. Die KSK prüft aufseiten der Versicherten, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG vorliegen, und errechnet die Zuschusshöhe zu den Beiträgen der Versicherungen. Sie sammelt die Beiträge der Versicherten und führt sie mit dem Zuschuss als sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse ab, die wiederum die Beitragsanteile der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung an diese weiterleitet.
Außerdem prüft sie auf der Verwerterseite, ob die Voraussetzungen der Abgabepflicht vorliegen, errechnet die Höhe der KSA und zieht diese ein.
Letztlich führt die KSK sowohl bei den Versicherten als auch bei den abgabepflichtigen Unternehmen Prüfungen durch, um die Einhaltung des KSVG zu überwachen. Mit den inhaltlichen Leistungen der Versicherungen selbst hat die KSK dagegen nichts zu tun. Wer als Versicherter Leistungen, etwa der Kranken- oder der Rentenversicherung, beanspruchen will, muss sich deshalb nicht an die KSK, sondern an seine Krankenkasse bzw. an die DRV wenden.
Organisatorisch ist die KSK seit 2001 an die Unfallversicherungsbehörde Bund und Bahn in Wilhelmshaven angegliedert – ohne freilich den Versicherten eine Unfallabsicherung zu offerieren.
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe richtet sich nach dem Finanzbedarf der KSK für ein Kalenderjahr, also hauptsächlich nach den zu erwartenden Beitragszuschüssen. Deshalb muss die KSK in einer Prognose ihren Finanzbedarf für das jeweils kommende Kalenderjahr ermitteln. Zu diesem Finanzbedarf gehören gem. § 26 Abs. 2 KSVG:
- die in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die der KSK gegenüber der BfA, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschussberechtigten obliegen,
- das Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel gem. § 44 Abs. 2 KSVG (alljährlich mindestens 1 % des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls bis zum Liquiditätssoll von einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres),
- die Fehlbeträge oder Überschüsse des vorvergangenen Kalenderjahres.
Anhand dieses Finanzbedarfs wird unter Zugrundelegung statistischer Daten der Vomhundertsatz der KSA berechnet, der zur Deckung des Finanzbedarfs erforderlich ist. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Vomhundertsatz durch eine Rechtsverordnung, die im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Diese Bestimmung soll gem. § 26 Abs. 5 KSVG bis zum 30. September des Vorjahres erfolgen.
1.4.2 Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund
Durch eine Änderung des KSVG wurde – wie bereits erwähnt – der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) neben der KSK die Erfassung und Prüfung abgabepflichtiger Unternehmen übertragen. Die DRV verfügt über eine entsprechend große Datenbank mit den gemeldeten Arbeitgebern und kann diese auf die Abgabepflicht hin überprüfen, ohne erst in öffentlich zugänglichen Quellen nach Adressen suchen zu müssen. Sie ist dabei für die Erfassung und Prüfung der Arbeitgeberunternehmen zuständig, die KSK behält die Zuständigkeit für die Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Für das Einbeziehen der DRV in die Erfassung sprach auch, dass es dort zu der Zeit einen deutlichen Personalüberhang gab. Die Übertragung einer neuen Aufgabe war eine Möglichkeit, den Überhang zu verkleinern. Bei der DRV wurden entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt, um die abgabepflichtigen Verwerter herauszufiltern, anzuschreiben und zu prüfen.
Die Arbeit der DRV hatte zu Beginn auch einen deutlichen Anstieg der Zahl der erfassten Verwerter zur Folge. Hatte die KSK in den ersten 26 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes von 1983 bis 2007 insgesamt 60.000 Verwerter erfasst, konnten KSK und DRV zusammen die Zahl der erfassten Verwerter auf inzwischen über 200.000 steigern (vgl. Abbildung 2).
Allerdings hat sich der Anstieg schon nach drei Jahren verlangsamt. Hatte die DRV zu Beginn noch über 20.000 Verwerter p. a. erfasst, sank die Zahl anschließend auf nur rund 5.000 im Jahr 2012. Die DRV hatte die Erfassung und Prüfung drastisch zurückgeschraubt und die ihr per Gesetz übertragene Aufgabe faktisch nur stark eingeschränkt umgesetzt. Entsprechend nahm die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage rapide ab. Statt anfänglich rund 20 Mio. Euro p. a. brachte die DRV nur noch 2 Mio. Euro p. a. an Künstlersozialabgabe in die Kasse der KSK. Der Grund lag in dem Fehlen finanzieller Zuwendungen an die DRV für diese Ausführung der KSK-Prüfungen. Die Folge zeigt sich auch beim Abgabesatz: Nach drei Jahren mit einem gleichbleibenden Abgabesatz von 3,9 % (2010 ...