Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, ist für den Unternehmensbegriff des KSVG laut BSG unerheblich. Selbst wenn gar kein Gewinn erzielt werden soll oder ein Verlust erwirtschaftet wird, kann die Abgabepflicht bestehen (BSG Urteil vom 20.3.1997, Az. 3 RK 17/96):

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Der Begriff des ‘professionellen’ Vermarkters findet sich im Gesetz nicht. (...) Der Begriff des Vermarkters hat in der Entstehungsgeschichte des KSVG (...) nur insoweit eine Rolle gespielt, als er die arbeitgeberähnliche Funktion der als Mittler zwischen Künstlern und Endverbrauchern stehenden Personen oder Institutionen verdeutlichen sollte. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Tätigkeit ‘professionell’ i. S. einer Gewinnerzielungsabsicht sein muss.

Damit werden auch alle sozialen, karitativen und gemeinnützigen Einrichtungen der Abgabepflicht unterworfen. Dies stellte das BSG aufgrund der Klage eines als gemeinnützig anerkannten Kunstvereins gegen die KSK hin ausdrücklich klar (BSG Urteil vom 20.4.1994, Az. 3/12 RK 33/92):

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Soweit die Klägerin annimmt, dass schon die Gemeinnützigkeit des von ihr betriebenen Unternehmens der Einbeziehung in den abgabepflichtigen Personenkreis entgegensteht, verkennt sie, dass gemeinnützige Unternehmen auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts als Arbeitgeber für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer beitragspflichtig sind.

Ob Stadt im Rahmen des Tourismusmarketings, Jugendeinrichtung einer Gemeinde, IHK oder gesetzliche Krankenkasse – sobald künstlerische Leistungen im Rahmen des § 24 KSVG verwertet werden, unterliegen Entgelte für künstlerische Leistungen auch bei ihnen der Künstlersozialabgabe. Keine Rechtsform ist also als Verwerter von der Abgabepflicht ausgenommen.

 

Beispiel

Eine mit öffentlichen Geldern geförderte städtische Galerie erhebt von den Besuchern keinen Eintritt. Es liegt eine regelmäßige und nachhaltige Verwertung von Kunst vor, nämlich das öffentliche Ausstellen der Kunstwerke. Da ein Gewinn nicht bezweckt sein muss, ist der Unternehmensbegriff im Sinne des KSVG erfüllt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG ist die Galerie abgabepflichtig dem Grunde nach.

Das BSG hat auch die öffentlichen Einrichtungen in den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen einbezogen, obwohl diese zumeist nicht unternehmerisch am Markt agieren, sondern sich zum größten Teil aus Haushaltsmitteln finanzieren (BSG Urteil vom 12.4.1995, Az. 3 RK 1/94):

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Das KSVG hat bewußt davon abgesehen, öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, deren Zweck die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht eine Gewinnerzielung ist, von der Abgabepflicht auszunehmen.

Deshalb unterliegen beispielsweise auch öffentliche Musikschulen und öffentliche Einrichtungen der Künstlerförderung der Künstlersozialabgabe (BSG Urteil vom 21.8.1996, Az. 3 RK 31/95). Diese Rechtsprechung wurde vom BSG im Jahr 2012 bestätigt. Im konkreten Fall ging es um die "KunstBank" der Berliner Senatsverwaltung, in deren Rahmen Werke von Stipendiaten der Kunstförderung vorgestellt wurden. Dass es sich beim Land Berlin als Rechtsträger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, stand der Abgabepflicht auch hier nicht entgegen (BSG Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):

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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (...). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3 – 5425 § 24 Nr. 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie – wie vorliegend – bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden.

Dass grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Vereine von § 24 KSVG erfasst werden könnten, hat das BSG im Fall des Veranstalters des Berliner Christopher Street Day betont. Der Verein hatte die Klage im Ergebnis gewonnen, aber nicht aufgrund seiner Gemeinnützigkeit (BSG Urteil vom 28.9.2017, Az. B 3 KS 2/16 R):

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Dem Unternehmensbegriff steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger ein eingetragener Verein ist, denn das KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der es betrieben wird, der Abgabepflicht. Abgabepflichtige Unternehmen können daher von natürlichen und juristischen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden (...). Selbst das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 1 und 3 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) verbürgen nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der KSA grundsätzlich befreit wäre.

Es bleibt damit im Ergebnis bei...

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