Die Abgabepflicht beginnt nach der Rechtsprechung des BSG bereits mit dem Betreiben der unternehmerischen Tätigkeit, d. h. mit der Gründung des Unternehmens und der Aufnahme der Betätigung im Rechtsverkehr (Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 49/92). Dabei kommt es nicht darauf an, ob künstlerische Leistungen tatsächlich auch schon genutzt und verwertet werden (BSG a. a. O.):
Zitat
Für den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Kreis der dem Grunde nach Abgabepflichtigen kommt es allein auf die Gründung eines entsprechenden Unternehmens und die Aufnahme der Betätigung an (...). Ab wann künstlerische Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (...), ist nicht bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern erst bei der beitragsmäßigen Festsetzung der Abgabeschuld von Bedeutung.
Dies gilt natürlich auch, wenn das Unternehmen keine Kenntnis von der Abgabepflicht nach dem KSVG hat. Dass die Abgabepflicht auch bei Unkenntnis des Unternehmens für fünf Jahre nachgefordert werden kann, hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil klargestellt. Eine Galerie hatte gegen die KSK geklagt und geltend gemacht, erst im Jahr 1986 von der Existenz der KSK erfahren zu haben. Deshalb, so das Argument der Galerie, könne sie auch erst ab dem Zeitpunkt dieser Kenntnis zur Abgabe herangezogen werden. Das LSG hat in zweiter Instanz dagegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids festgestellt (LSG B.-W. Urteil vom 5.5.1991, Az. L 14 KR 37/90):
Zitat
Entsprechend einem das gesamte Sozialrecht beherrschenden Grundsatz gilt auch im Bereich des KSVG, dass die Abgabepflicht eintritt, sobald die hierfür normierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Wissen bzw. Wissenmüssen der Beitrags- bzw. Abgabepflichtigen kommt es nicht an. Ebenso wenig ist erheblich, ob der Abgabepflichtige die Künstlersozialabgabe im Rahmen seiner Kalkulation, z. B. bei der Festsetzung der Verkaufspreise (...) berücksichtigt hat.
Leider ist es nach wie vor so, dass weder Berufsverbände noch zum Beispiel die IHK der Länder Aufwand betreiben, um ihre Mitglieder über die KSK zu informieren; aufseiten der Steuerberater hat das Know-how durch die Prüfungen bereits zugenommen, aber auch hierüber werden die potenziell abgabepflichtigen Verwerter nicht zuverlässig vorgewarnt. Die KSK selbst kann, da sie u. a. wegen des Datenschutzes und aus organisatorischen Gründen über Unternehmensgründungen nicht aktiv informiert wird, entsprechend auch nicht ihrerseits proaktiv Verwerter anschreiben. So wird es nach wie vor häufig dazu kommen, dass Verwerter erst nach Jahren überhaupt von der Abgabepflicht erfahren.
Praxistipp
Gerade bei Unternehmensgründungen sollte auf die Einhaltung des KSVG geachtet werden, um nicht in der zumeist finanzschwachen Startphase mit überraschenden Nachforderungen der KSK konfrontiert zu werden. Und wenn beispielsweise die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der gezahlten Entgelte nicht eingehalten werden, kann die KSK die Bemessungsgrundlage schätzen und ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR festsetzen.