Durch die weite Fassung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG trifft die Abgabepflicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Unternehmen. Dies liegt insbesondere an der Einbeziehung "sonstiger Unternehmen" neben den Theater-, Gastspiel- und Konzertdirektionen in die Abgabepflicht. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs der sonstigen Unternehmen lehnt das BSG in seiner Rechtsprechung ab (Urteil vom 20.3.1997, Az. 3 RK 17/96):
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Dies läßt nicht, wie die Revision annimmt, den Schluß zu, als ‘sonstige Unternehmen’ könnten nur solche angesehen werden, die die für Theater- und Konzertdirektionen typischen Tätigkeiten verrichten. Der Gesetzesbegründung muss vielmehr entnommen werden, dass der Gesetzgeber über den Bereich reiner Konzert- oder Theaterveranstaltungen hinaus allgemein alle Formen der Verwertung künstlerischer Leistungen bei öffentlichen Darbietungen oder Aufführungen erfassen wollte.
Die KSK führt in ihrer Informationsschrift Nr. 4 beispielhaft folgende abgabepflichtige Unternehmen auf:
- Gastspiel- und Konzertdirektionen,
- Konzertagenturen,
- Festivalveranstalter,
- Tourneeveranstalter,
- Künstlermanager,
- Konzertvermittler,
- Musikgruppen oder
- Literaturagenten.
Wichtiges Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist, dass die Durchführung von Veranstaltungen der wesentliche Zweck des Unternehmens sein muss. Das BSG definiert dieses Tatbestandsmerkmal folgendermaßen (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):
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Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (...), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt.
Wenn der wesentliche Zweck eines Unternehmens also nicht darauf gerichtet ist, für Theater- oder andere Aufführungen zu sorgen, besteht keine Abgabepflicht als Veranstalter. Dies nimmt beispielsweise viele Hobbychöre und Hobbyorchester aus der Abgabepflicht heraus.
Beispiel
Ein Laienchor trifft sich einmal wöchentlich abends zu einer Chorprobe. Satzungszweck des Vereins ist die Brauchtumspflege, das Fördern des Gemeinschaftsgefühls und die Freude am Singen. Einmal jährlich plant der Chor einen öffentlichen Auftritt im Rahmen eines Stadtfestes. Der öffentliche Auftritt ist eine Veranstaltung i. S. d. § 24 KSVG. Allerdings stellt dieser Auftritt keinen wesentlichen Vereinszweck dar. Der Chor ist also kein "Veranstalter" i. S. d. KSVG. Soweit er aber z. B. Broschüren oder Flyer gegen Entgelt gestalten lässt, kann er den Tatbestand der Eigenwerbung nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG erfüllen.
Schon aus diesem Grund war die bereits erwähnte Berliner "KunstBank", die mit Mitteln der Berliner Senatsverwaltung die Kunstwerke der Stipendiaten ausstellte, kein Veranstalter (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11, allerdings wurde die Aktivität der "KunstBank" als "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG eingestuft):
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Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (...). Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.
Das Gericht hatte in dem Urteil die Frage offengelassen, ob das Ausstellen von Kunstwerken generell als sonstige Unternehmung aus dem Bereich Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion einzuordnen ist und ob damit beispielsweise auch Promotion-, Event- oder Werbeagenturen Veranstalter i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sein können.
Veranstalter von Stadtfesten in ihren verschiedenen Formen – ob als Mittelalterfest, Musikfestival o. ä. – sind durch die Einbindung von Musikgruppen häufig als Veranstalter einzustufen, da der wesentliche Zweck solcher Feste darauf gerichtet ist, dass Musik oder Theater aufgeführt wird. Dies betraf auch einen gemeinnützen Verein nahe München, der ein 3-tägiges Open-Air-Festival veranstaltete. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins waren Förderung von Kultur und Entwicklungshilfe; erreicht werden sollte dieser Zweck mit dem Abhalten kultureller Veranstaltungen. Durch das Open-Air-Festival wurde der Verein zum abgabepflichtigen Verwerter (LSG Bayern Urteil vom 17.5.2018, Az. L 4 KR 139/14):
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Auch ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende wie hier das ‘H.’ als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter B...