Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, mittelbar oder unmittelbar für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke zu sorgen, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig.

Das KSVG nennt hier beispielhaft

  • Theaterdirektionen,
  • Gastspieldirektionen und
  • Konzertdirektionen.

Unter Darbietung ist (BSG Urteil vom 28.3.2019, Az. B 3 KS 1/18):

Zitat

(...) die allgemeine Verbreitung bzw. Ermöglichung der Kenntnisnahme publizistischer Werke oder Leistungen zu verstehen.

Der Unterschied etwa zwischen einer Theaterdirektion und einem Theater ist, dass die Direktion die Aufführung nur veranstaltet, selbst aber kein Theaterunternehmen ist, also beispielsweise über keine eigene Bühne verfügt (BSG Urteil vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 5/97 R):

Zitat

Theater- und Konzertdirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein.

Unter die Abgabepflicht können aber auch Unternehmen fallen, die eine Darbietung nicht veranstalten, sondern lediglich als technische oder organisatorische Zulieferer der Veranstalter fungieren (beispielweise als Vermittler, siehe unten).

2.2.3.1 Begriff der Theater-, Gastspiel- oder Konzertdirektion

Durch die weite Fassung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG trifft die Abgabepflicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Unternehmen. Dies liegt insbesondere an der Einbeziehung "sonstiger Unternehmen" neben den Theater-, Gastspiel- und Konzertdirektionen in die Abgabepflicht. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs der sonstigen Unternehmen lehnt das BSG in seiner Rechtsprechung ab (Urteil vom 20.3.1997, Az. 3 RK 17/96):

Zitat

Dies läßt nicht, wie die Revision annimmt, den Schluß zu, als ‘sonstige Unternehmen’ könnten nur solche angesehen werden, die die für Theater- und Konzertdirektionen typischen Tätigkeiten verrichten. Der Gesetzesbegründung muss vielmehr entnommen werden, dass der Gesetzgeber über den Bereich reiner Konzert- oder Theaterveranstaltungen hinaus allgemein alle Formen der Verwertung künstlerischer Leistungen bei öffentlichen Darbietungen oder Aufführungen erfassen wollte.

Die KSK führt in ihrer Informationsschrift Nr. 4 beispielhaft folgende abgabepflichtige Unternehmen auf:

  • Gastspiel- und Konzertdirektionen,
  • Konzertagenturen,
  • Festivalveranstalter,
  • Tourneeveranstalter,
  • Künstlermanager,
  • Konzertvermittler,
  • Musikgruppen oder
  • Literaturagenten.

Wichtiges Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist, dass die Durchführung von Veranstaltungen der wesentliche Zweck des Unternehmens sein muss. Das BSG definiert dieses Tatbestandsmerkmal folgendermaßen (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):

Zitat

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (...), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt.

Wenn der wesentliche Zweck eines Unternehmens also nicht darauf gerichtet ist, für Theater- oder andere Aufführungen zu sorgen, besteht keine Abgabepflicht als Veranstalter. Dies nimmt beispielsweise viele Hobbychöre und Hobbyorchester aus der Abgabepflicht heraus.

 

Beispiel

Ein Laienchor trifft sich einmal wöchentlich abends zu einer Chorprobe. Satzungszweck des Vereins ist die Brauchtumspflege, das Fördern des Gemeinschaftsgefühls und die Freude am Singen. Einmal jährlich plant der Chor einen öffentlichen Auftritt im Rahmen eines Stadtfestes. Der öffentliche Auftritt ist eine Veranstaltung i. S. d. § 24 KSVG. Allerdings stellt dieser Auftritt keinen wesentlichen Vereinszweck dar. Der Chor ist also kein "Veranstalter" i. S. d. KSVG. Soweit er aber z. B. Broschüren oder Flyer gegen Entgelt gestalten lässt, kann er den Tatbestand der Eigenwerbung nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG erfüllen.

Schon aus diesem Grund war die bereits erwähnte Berliner "KunstBank", die mit Mitteln der Berliner Senatsverwaltung die Kunstwerke der Stipendiaten ausstellte, kein Veranstalter (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11, allerdings wurde die Aktivität der "KunstBank" als "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG eingestuft):

Zitat

Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (...). Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.

Das Gericht hatte in dem ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge