An Veranstaltungen sind zumeist mehrere Unternehmen beteiligt: örtlicher Veranstalter, Künstler, Künstleragenten, möglicherweise der nationale Veranstalter und eventuell auch noch ein internationaler Veranstalter. Bei diesen Konstellationen ist zu klären, welches Unternehmen die KSA schuldet.
2.2.3.3.1 Agentur als eigener Vertragspartner
Wenn eine Künstleragentur jeweils eigene Verträge mit einem Künstler und einem Veranstalter abschließt, schuldet der Künstler seine Leistung rechtlich gesehen primär der Agentur (und nur sekundär dem Veranstalter), die Agentur schuldet dem Künstler das Honorar. Damit muss die Agentur, nicht der Veranstalter, dieses Honorar der KSK melden.
2.2.3.3.2 Agentur als Vertreter des Künstlers
Tritt die Agentur dagegen als Vertreter des Künstlers auf und schließt für diesen den Vertrag mit dem abgabepflichtigen Veranstalter, dann schuldet der Künstler seine Leistung primär dem Veranstalter, der Veranstalter schuldet seinerseits das Honorar dem Künstler direkt (wenngleich er es ggf. mit befreiender Wirkung an die Agentur leisten kann). Damit muss der Veranstalter das gezahlte Honorar an die KSK melden und hierauf die KSA leisten.
Die KSK verweist in ihrer Informationsschrift Nr. 4 allerdings darauf, dass nach ihrer Meinung auch bei einer Vertretung ein "Eigengeschäft" des Vertreters vorliegen kann, das dann zu dessen Abgabepflicht führt, etwa wenn die Leistungen des Vertreters über die üblichen Leistungen eines Stellvertreters hinausgingen und ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Veranstaltung bestehe.
Beispiel
Eine Konzertagentur übernimmt für einen Veranstalter die gesamte Planung und Organisation einer Veranstaltung: Sie konzipiert die Veranstaltung, engagiert die beteiligten Künstler und bucht Beschallungsanlage und Licht. Im Gegenzug wird sie am Umsatz der Erlöse beteiligt. Hier kauft der Veranstalter das gesamte Projekt, ohne mit den Künstlern und anderen Unternehmen selbst Verträge abzuschließen. Das Entgelt an die Künstler wird von der Agentur gezahlt. Damit muss die Agentur das Entgelt der KSK melden und hierauf die KSA zahlen, nicht der Veranstalter.
2.2.3.3.3 Der Dritte ist nicht abgabepflichtig
Es bleibt allerdings bei der Abgabepflicht des Vertreters, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Veranstalter im Sinne des § 24 KSVG handelt, der also nicht selbst der Abgabepflicht unterliegt. In diesen Fällen liegt die Melde- und Abgabepflicht weiterhin bei der Agentur. Für die Agenturen und Vertreter kann es im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein, die Abgabepflicht des Veranstalters zu überprüfen.
Die KSK hat in ihrer Informationsschrift Nr. 4 zu den Veranstaltern zudem eine Reihe von Einrichtungen genannt, bei denen ein Vertreter nicht von einer Abgabepflicht ausgehen kann:
- Laienmusikvereine und Laienchöre,
- Karnevals-, Schützen- und Sportvereine,
- Gastronomiebetriebe,
- gewerbliche Unternehmen (alle Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen),
- Berufs-, Verbraucher- u. a. Verbände,
- Diskotheken und Tanzbetriebe.
2.2.3.3.4 Vertragsklausel zur KSA
Die Übernahme der KSA kann auch vertraglich zwischen den beteiligten Unternehmen geregelt werden. Eine solche Vereinbarung ist zwar nicht bindend für die KSK, gilt aber gleichwohl zivilrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Auf die rechtliche Bewertung durch die KSK oder die DRV hat dies also keinerlei Einfluss – man kann die gesetzliche Abgabepflicht nicht durch zivilrechtlichen Vertrag verschieben. Eine Agentur kann sich also, wenn sie selbst die Abgabe auf die Künstlergage zahlen muss, von dieser Abgabepflicht nicht durch eine Formulierung wie "Die Künstlersozialabgabe wird vom Veranstalter übernommen" befreien.
Fazit
Allgemein lässt sich die Abgabepflicht auf folgende Formel bringen: Dasjenige Unternehmen muss die KSA leisten, dem der Künstler seine Leistung schuldet und das seinerseits dem Künstler das Honorar schuldet.