Zur Eigenwerbung zählt die gesamte Bandbreite der Unternehmenskommunikation:
- Werbung für einzelne Produkte oder das Unternehmen,
- PR/Öffentlichkeitsarbeit,
- Kommunikation,
- Pressearbeit etc.
Aus Sicht der KSK ist Werbung der Oberbegriff, unter den auch Marketing, Pressearbeit, Unternehmenskommunikation etc. fallen. Als Werbemaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht, das Erstellen und Gestalten von:
- Produktwerbung für Print, Radio, TV,
- Katalogen,
- Image-Broschüren,
- Informationsbroschüren,
- Firmenzeitschriften,
- Geschäftsberichten.
Zu den Werbemaßnahmen gehört nach einem Urteil des BSG neben anderem auch das Erstellen von Informationsbroschüren. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen oder sozial motivierte Vereine. Häufig steht bei solchen Informationsbroschüren nicht die Öffentlichkeitsarbeit im unmittelbaren Vordergrund, sondern die Informationsvermittlung.
Beispiel
Ein Umweltschutzverein lässt mehrfach jährlich Informationsbroschüren und Imagekampagnen von einer Werbeagentur erstellen. Damit betreibt der Verein Werbung für eigene Zwecke und vergibt regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten. Als Eigenwerber ist er somit abgabepflichtig. Wenn die beauftragte Agentur eine GbR ist, sind die gezahlten Honorare auch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; dies gilt aber nicht, wenn die Agentur als GmbH organisiert ist.
Das BSG hat aber im Fall einer Ersatzkasse entschieden, dass es der Einstufung als Eigenwerber nicht entgegensteht, wenn die Eigenwerbung hinter anderen Zwecken, wie etwa der Gesundheitsaufklärung, zurücksteht und wenn es sogar eine gesetzliche Informations- und Aufklärungspflicht gibt (BSG Urteil vom 20.4.1994, Az. 3/12 RK 66/92):
Zitat
Selbst wenn die Eigenwerbung der Klägerin nach ihrer Behauptung sekundär ist und hinter den Informationsgehalt der Schriften zurücktritt, (...) wird dadurch die Abgabepflicht der Klägerin nicht berührt. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden. (...) Die Broschüren sollen auch dazu dienen, durch Mitgliederwerbung das Beitragsaufkommen zu erhöhen. Dass die Klägerin mit ihren Schriften auch ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht (...) nachkommen will, schließt rechtlich nicht aus, dass sie als Eigenwerbung treibendes Unternehmen abgabepflichtig ist (...).
Diese Linie wurde vom BSG auch im Fall der Bundessteuerberaterkammer im Jahr 2015 bestätigt. Diese hatte trotz der bekannten Rechtsprechung gegen eine Abgabepflicht geklagt u. a. mit dem Argument, dass keine Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betrieben werde. Das BSG hat den Begriff der Öffentlichkeitsarbeit daher noch einmal erläutert (Urteil vom 8.10.2014, Az. B 3 KS 1/13 R):
Zitat
In den Jahresberichten, im ‘KammerReport’ und im Internetauftritt informiert die Klägerin u. a. über ihre Veranstaltungen (z. B. Deutscher Steuerberaterkongress), über ihre Tätigkeit (z. B. Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Teilnahme an internationalen Kongressen, Treffen mit Ansprechpartnern aus Regierung und Politik) sowie über ihre Pressearbeit (z. B. Pressekonferenzen und Pressemitteilungen). Die Berichte sind vielfach bebildert. Die Jahresberichte und der ‘KammerReport’ sind im Rahmen des Internetauftritts für jedermann abrufbar und stehen damit – anders als ein kennwortgeschützter Bereich des Internetauftritts der Klägerin – der allgemeinen Öffentlichkeit (...) zur Verfügung. Die Publikationen der Klägerin dienen somit (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit und nicht nur der fachlichen Unterrichtung ihrer Mitglieder. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs.
Die Argumentation der Steuerberaterkammer war insoweit überraschend, als Steuerberater vielfältig in die Beurteilung von KSVG-Fragen eingebunden sind (auch wenn es sich um für sie unzulässige Rechtsberatung handelt) und die Rechtsprechung des BSG deshalb zumindest in den Grundzügen bekannt sein müsste.
Auch eine (Landes-)Ärztekammer als Herausgeberin ihres Ärzteblatts brauchte erst eine Entscheidung des BSG, das nun zum wiederholten Male bestätigen konnte: a) Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen der Künstlersozialabgabe, b) das Veröffentlichen etwa von Mitteilungsblättern oder hier des Ärzteblattes unterfällt der Öffentlichkeitsarbeit und damit der Eigenwerbung und c) auch reine Aufwandsentschädigungen, welche die steuerliche Freigrenze überschreiten, sind Entgelte i. S. d. § 25 KSVG (BSG Urteil vom 28.9.2017, Az. B 3 KS 3/15 R):
Zitat
Der weite Begriff der Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Rechtssinne jedes methodische Bemühen um Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen (...). In der Herausgabe einer Zeitschrift als Print- oder Online-Medium, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, liegt regelmäßig ein solches methodisches Bemühen. Die Klägerin präsen...