Die Verwertung darf nicht "nur gelegentlich" erfolgen, damit die Abgabepflicht eintritt. Dabei muss unterschieden werden zwischen dem Regelfall der Bagatellgrenze von 450 EUR an Netto-Gesamtentgelten pro Kalenderjahr einerseits und dem speziellen Fall von Veranstaltungen.
Für den Zeitraum bis einschließlich 2014 ließ das KSVG – wie schon bei den Eigenwerbern – die Frage offen, wann die Verwertung "nicht nur gelegentlich" stattfindet. Die Zahl von vier Veranstaltungen ließ nach der Rechtsprechung des BSG auch keine Rückschlüsse auf die Regelmäßigkeit bei anderen Verwertungen zu. Die Regelmäßigkeit sei vielmehr aus dem Sinn und Zweck der Regelung abzuleiten gewesen: Es sollten Unternehmen in die Abgabepflicht einbezogen werden, die künstlerische Leistungen im gleichen Umfang nutzen wie die klassischen Verwerter des § 24 Abs. 1 KSVG, ohne aber selbst ein klassischer Verwerter zu sein. Deshalb musste es genügen (BSG Urteil vom 30.1.2001, Az. B 3 KR 1/00 R):
Zitat
(...) wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (...) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt.
Eine genaue Zahl nannte das BSG freilich nicht. Es hatte in dem entschiedenen Fall der Ersatzkasse vielmehr auf folgende Faktoren abgestellt:
- Regelmäßigkeit (im Sinne der Häufigkeit einer Verwertung bzw. Beauftragung),
- Dauerhaftigkeit der Rechtsbeziehungen zu den Künstlern bzw. Publizisten,
- Kostenaufwand,
- Relation zum Gesamtumsatz.
2.4.2.1 Regelfall: Bagatellgrenze von 450 EUR
Seit dem Jahr 2015 gilt wie auch bei den Eigenwerbern die Geringfügigkeitsschwelle von 450 EUR pro Kalenderjahr an Gesamtentgelten: Nur wenn die Gesamtsumme der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr über 450 EUR liegt, unterliegen die Entgelte in dem jeweiligen Kalenderjahr der Künstlersozialabgabe. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Aufträge/Nutzungen.
Beispiel
Eine Buchhandlung zahlt im Jahr 2018 für eine Lesung an zwei Autoren zusammen 400 EUR netto, 2019 für grafische Leistungen 800 EUR, 2020 coronabedingt gar nichts und 2021 für eine Lesung und eine Flyergestaltung zusammen 450 EUR. Sie ist damit nur im Jahr 2019 abgabepflichtig.
2.4.2.2 Regelmäßigkeit bei Veranstaltungen
Speziell bei Veranstaltungen ist die Regelmäßigkeit auch weiterhin erst gegeben, wenn zum einen mehr als 450 EUR netto p. a. an freie Künstler gezahlt werden und außerdem vier oder mehr Veranstaltungen pro Jahr organisiert werden. Die Abgabepflicht tritt also nicht ein bei einem Verein mit nur zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr, selbst wenn die gezahlten Entgelte über 450 EUR netto liegen.
Was konkret unter einer Veranstaltung zu verstehen ist, ist noch offen, und zwar insbesondere bei mehrtätigen Veranstaltungen. Eine Veranstaltung liegt zumindest dann vor, wenn künstlerische oder publizistische Werke aufgeführt oder dargeboten werden, also insbesondere bei:
- Musikkonzerten,
- Theateraufführungen,
- Lesungen,
- Karnevalssitzungen etc.
Es können im Rahmen einer Veranstaltung auch mehrere Aufführungen stattfinden. Im Detail sind aber noch viele Fragen ungeklärt, etwa bei mehrtägigen Veranstaltungen. Das BSG stellt in solchen Fällen auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ab und stellt fest, dass sich zur Beurteilung "kaum allgemeine Maßstäbe finden" lassen (Urteil vom 8.10.2014, Az. B 3 KS 6/13). Das BSG knüpft aber an den Umstand an, dass der Gesetzgeber für die Abgabepflicht an mehr als drei "Veranstaltungen" knüpft und nicht an "Aufträge" (Urteil vom 8.10.2014, Az. B 3 KS 6/13):
Zitat
Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird.
Daraus leitet das BSG u. a. die Schlussfolgerung ab, dass eine zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung sein kann (BSG a. a. O.):
Zitat
So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus – z. B. an drei Wochenenden hintereinander – unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. (...) Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf. Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter.
In der Folge hat das BSG die Abgabepflicht eines Country-Vereins verneint...