Das KSVG nennt in § 2 S. 2 KSVG vier Arten an publizistischen Tätigkeiten:
- Schriftsteller,
- Journalisten,
- ähnliche publizistische Tätigkeiten,
- Lehre von Publizistik.
3.2.2.3.1 Schriftstellerei
Zu den Schriftstellern lassen sich alle Personen zählen, die eigenschöpferisch Texte verfassen und am Kommunikationsprozess mit einer öffentlichen Aussage mitwirken. Dies umfasst beispielsweise:
- Romanautoren,
- Lyriker,
- Drehbuchautoren,
- Bühnenautoren,
- Kritiker usw.
3.2.2.3.2 Journalismus
Zu den Publizisten zählen auch die Journalisten. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Verfasser von Wortbeiträgen, sondern bezieht u. a. Pressefotografen, Bildjournalisten und Bildberichterstatter mit ein (BSG Urteil vom 27.3.1996, Az. 3 RK 10/95):
Zitat
Journalistisch tätig ist, wer Informationen über das Zeitgeschehen in allen seinen Erscheinungsformen sammelt, darstellt oder würdigt. Darstellung oder Würdigung in sprachlicher Form bilden zwar die Regel; Fotografen, die sich mit aktueller Bildberichterstattung befassen, werden jedoch gleichfalls in journalistischer Weise publizistisch tätig.
Journalistisch tätig sind damit:
- Zeitungs-, Radio- und TV-Redakteure,
- Bildberichterstatter,
- Pressefotografen,
- Kameraleute (EB),
- VJs,
- Cutter,
- Blogger.
Die Abgrenzung zwischen künstlerischer und publizistischer Fotografie vollzieht sich dabei anhand der unterschiedlichen Zielrichtung beider: Bei der publizistischen (journalistischen) Fotografie stehe
Zitat
(...) das Abbilden von Personen, Gegenständen und Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (...).
Assistenztätigkeiten wie Kamera- oder Tonassistenz sind hingegen nicht künstlerisch, da sie nach Anweisung handeln und nicht eigenschöpferisch tätig werden.
Laut BSG sind Kameraleute im EB-Bereich stets journalistisch und damit publizistisch tätig – unabhängig vom konkreten Gestaltungsspielraum (BSG Urteil vom 29.11.2016, Az. B 3 KS 2/15 R). Die KSK kann und soll nicht Videomaterial begutachten und dann im Einzelfall entscheiden, ob eine Kameraleistung künstlerisch bzw. publizistisch war oder nicht. Es gilt auch hier die sog. Typologie der Ausübungsformen, nach der eine Person dann künstlerisch bzw. publizistisch tätig wird, wenn die ausgeübte Gattung – Grafikdesign, Gesang, EB-Kamera – als künstlerisch oder publizistisch eingestuft wird:
Zitat
Für die publizistische Tätigkeit von Fotografen kommt es allerdings darauf an, dass es sich um das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen Sinne handelt und nicht um z. B. das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert. Bei der Pressefotografie und Bildberichterstattung steht der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (...). Das ist auch bei der Bildberichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse, Sportereignisse und Sportveranstaltungen der Fall. Diese Maßstäbe können auf bildjournalistisch tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im Künstlerbericht erfasst sind (vgl. BT-Drucks 7/3071 S 5, 7), übertragen werden. (...) Bei journalistisch tätigen Kameraleuten geht es in erster Linie um den Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert der Bilder.
Blogger wollte die KSK zunächst nicht als Versicherte aufnehmen, da diese ihre Einkünfte in der Regel über Werbeanzeigen erzielen. Dem BSG genügte für die Versicherungspflicht hingegen die mittelbare Verknüpfung zwischen publizistischer Tätigkeit (dem Verfassen von Blogbeiträgen) und den Einkünften aus Werbeerlösen. Es hat gleichzeitig aber klargestellt, dass die Werbekunden auf die gezahlten Entgelte keine Künstlersozialabgabe leisten müssen, da sie das Entgelt für den Werbeplatz bezahlen und nicht für die Blogbeiträge (Urteil vom 21.7.2011, Az. B 3 KS 5/10 R).
3.2.2.3.3 Ähnliche publizistische Tätigkeiten
Nach § 2 KSVG ist auch Publizist, wer "in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist". Bis zum Jahr 2011 musste die Tätigkeit nur "in anderer Weise" publizistisch sein. Das BSG hatte die Auswirkungen der Neufassung etwa auf Werbe- und PR-Texter ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 16.7.2014, B 3 KS 3/13 R).
Der wissenschaftliche Fachautor beispielsweise ist Publizist im Sinne des KSVG (BSG Urteil vom 23.3.2006, Az. B 3 KR 13/05 R). Dies gilt sowohl für fachwissenschaftliche wie auch für populär-wissenschaftliche Veröffentlichungen, wenn das Schreiben die Tätigkeit prägt. Anderes gilt daher z. B. Wissenschaftlern, die zu einem Thema forschen und die Forschungsergebnisse veröffentlichen – hier wird die Tätigkeit durch die Forschen geprägt und nicht durch das Publizieren.
Mitarbeiterzeitschriften dienen nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg auch der Außenwerbung. Soweit freie Autoren oder Grafik-Designer hierfür beauftragt werden, unterliegen die gezahlten Honorare damit der Künstlersozialabgabe (Urteil vom 14.7.2009, Az. L 11 KR 3738/08):
Zitat
Denn die Mitarbeiterzeitung dient – auch – der Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin. Ihr Zweck besteht ni...