Voraussetzung jeder publizistischen Tätigkeit i. S. d. KSVG ist jedoch der Öffentlichkeitsbezug. So handelt es sich etwa bei Arbeiten für rein interne Veranstaltungen und Unterlagen wie z. B. Memos für die Geschäftsführung, Vertragsentwürfe etc. also nicht um Publizistik und damit um keine abgabepflichtige Tätigkeit.
Beispiel
Ein Übersetzer nutzt seine juristischen Kenntnisse und bietet juristische Übersetzungen an. Er übersetzt Schriftsätze, Urteile, Memos etc., gelegentlich aber auch die Imagebroschüren oder Websites der Kanzleien. Bei den Urteilen, Schriftsätzen, Memos etc. handelt es sich um interne, nicht veröffentlichte Dokumente, die wortgetreu übertragen werden und nicht der Abgabepflicht unterliegen. Das Übersetzen von Texten für Broschüren und Websites ist zwar öffentlich, allerdings geht das BSG derzeit ggf. bei Werbetexten noch davon aus, dass der Gestaltungsspielraum zu gering ist (siehe dazu unten das Stichwort "Übersetzungen").
Der Begriff der Öffentlichkeit setzt jedoch kein bestimmtes Mindestpublikum voraus (BSG vom 4.6.2019, Az. B 3 KS 2/18):
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Denn eine eingeschränkte Einbeziehung der schon im erwähnten Autorenreport ausdrücklich mit aufgeführten wissenschaftlichen Literatur, mit der hochspezialisierte Fachkreise häufig nur auf einen zahlenmäßig eng begrenzten Interessentenkreis stoßen, war mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.
Auch Fachbeiträge für ein sehr kleines, spezialisiertes Publikum erfüllen damit den Öffentlichkeitsbegriff, so dass z. B. hochspezialisierte Fachautoren publizistisch tätig werden. 2012 hat der Gesetzgeber eine Änderung in § 2 S. 2 KSVG vorgenommen: Vorher waren neben Journalisten und Schriftstellern auch "andere" publizistische Tätigkeiten erfasst, nun sind es nur noch "ähnliche" Tätigkeiten. Aus dieser Änderung leitet das BSG eine wichtige Einschränkung des Begriffs der Öffentlichkeit ab: Das publizistische Werk muss sich bereits seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (BSG a. a. O.):
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Ist ein eng begrenzter Adressatenkreis aber darüber hinaus – wie im Trauerrednerfall – durch persönliche (beispielsweise freundschaftliche oder familiäre) Verhältnisse untereinander verbunden und ist insbesondere das (mündlich oder schriftlich) verbreitete Werk so individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist, fehlt es an einer hinreichenden Ähnlichkeit zur schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit. Diese sind nämlich regelmäßig darauf angelegt, durch ein im öffentlichen Interesse stehendes Thema ein zwar möglicherweise nur kleines, aber nicht in diesem Sinne individuell und persönlich angesprochenes Publikum zu erreichen. Seit der Gesetzesänderung reicht es daher nicht mehr aus, dass der Zugang offen und unbegrenzt ist, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden.
Das BSG folgte damit dem Ziel von Teilen des Kulturausschusses des Bundestages, der die o. g. Änderung des § 2 S. 2 KSVG durchgesetzt hatte. Hintergrund war eine Entscheidung des BSG, welche auch Trauerredner als Publizisten in die Versicherungspflicht mit einbezog. Dies wurde teilweise als zu weitgehend angesehen, was zu der Gesetzesänderung führte, die den Gesetzeswortlaut von "in anderer Weise" auf "in ähnlicher Weise publizistisch tätig wird" abwandelte.
Praxistipp
Eine Tätigkeit ist nur dann publizistisch, wenn sie sich schon ihrem Zweck nach an die Öffentlichkeit richtet. Fehlt dagegen diese Zweckrichtung und ist kein öffentliches Interesse erkennbar, liegt keine publizistische Tätigkeit und damit keine Abgabepflicht vor.