Nach § 2 KSVG ist auch Publizist, wer "in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist". Bis zum Jahr 2011 musste die Tätigkeit nur "in anderer Weise" publizistisch sein. Das BSG hatte die Auswirkungen der Neufassung etwa auf Werbe- und PR-Texter ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 16.7.2014, B 3 KS 3/13 R).
Der wissenschaftliche Fachautor beispielsweise ist Publizist im Sinne des KSVG (BSG Urteil vom 23.3.2006, Az. B 3 KR 13/05 R). Dies gilt sowohl für fachwissenschaftliche wie auch für populär-wissenschaftliche Veröffentlichungen, wenn das Schreiben die Tätigkeit prägt. Anderes gilt daher z. B. Wissenschaftlern, die zu einem Thema forschen und die Forschungsergebnisse veröffentlichen – hier wird die Tätigkeit durch die Forschen geprägt und nicht durch das Publizieren.
Mitarbeiterzeitschriften dienen nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg auch der Außenwerbung. Soweit freie Autoren oder Grafik-Designer hierfür beauftragt werden, unterliegen die gezahlten Honorare damit der Künstlersozialabgabe (Urteil vom 14.7.2009, Az. L 11 KR 3738/08):
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Denn die Mitarbeiterzeitung dient – auch – der Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin. Ihr Zweck besteht nicht nur in der internen Vermittlung von Informationen. (...) Mit der bebilderten, leicht lesbaren Aufmachung der Zeitung findet die Klägerin (...) eine Plattform, einen humanen Umgang mit den Mitarbeitern und deren Einbindung in die Geschäftsphilosophie zu präsentieren. So wird über Betriebsfeste und konzerninterne Aktionen (...) berichtet, die Bezug zu den firmeneigenen Produkten haben, aber auch die Personalpolitik das Unternehmens positiv zeigen. In der Mitarbeiter-Information Nr. 112004 wird ein Mitarbeiterportrait von Anette dargestellt, bei der Präsentation des neuen Sprechers der Geschäftsführung, Mitarbeiter-Information Nr. 312004, wird der Bezug seiner Familie zu Firmenprodukten hergestellt, so dass das Unternehmen aus der Anonymität heraustritt.
Das BSG hatte die Einordnung von Mitarbeiterzeitschriften zuvor in einem anderen Fall unter Verweis auf die für es bindenden Feststellungen des vorinstanzlichen LSG verwiesen, nach der die Mitarbeiterzeitschrift einer Luftfahrtgesellschaft als Eigenwerbung einzustufen sei (BSG Urteil vom 18.9.2008, Az. B 3 KS 1/08 R).
Übersetzungen stellen nur dann Publizistik dar, wenn dem Übersetzer ein eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum verbleibt, was regelmäßig bei Literatur der Fall sei, aber auch beim Übersetzen von Fachtexten (BSG Urteil vom 4.6.2019, Az. B 3 KS 2/18 R). Offengelassen hat das BSG leider dabei die Einordnung des Übersetzens etwa von Werbetexten; dies wurde, wie auch das Übersetzen von Fachtexten, in einem früheren Urteil als nicht publizistisch eingestuft (BSG Urteil vom 7.12.2006, Az. B 3 KR 2/06 R).
Bei Kuratoren muss differenziert werden. Das Kuratieren einer Ausstellung der bildenden Kunst stellt im Regelfall keine künstlerische Tätigkeit dar, weil durch die Konzeption, das Organisieren des Leihverkehrs, das Hängen etc. keine eigene künstlerische Leistung erbracht wird. Anders sieht es aus, wenn ein Kurator wie ein Journalist eine zeitgeschichtliche Ausstellung erarbeitet (BSG Urteil vom 26.1.2006, Az. B 3 KR1/05 R):
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Danach könnte die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters/Kurators auch dem Bereich der Publizistik zuzuordnen sein, wenn es sich etwa um eine historische oder zeitgeschichtliche Ausstellung handelt (z. B. ‘Wehrmachtsausstellung’), mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll, und er schwerpunktmäßig journalistisch und publizistisch tätig ist oder Pressearbeit zu erledigen hat.
Auch Spieleautoren werden im Sinne des KSVG künstlerisch tätig (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.3.2015, Az. L 5 KR 91/12):
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Der Spielekonstrukteur erbringt bei der Entwicklung des Prototyps auch die vom BSG in seiner Entscheidung zu den Bedienungsanleitungen (BSG, Urteil vom 30.1.2001 -B 3 KR 7/00 R-) geforderte ‘eigenschöpferische Leistung’ von einer Gestaltungshöhe, die zumindest der einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht.
Umbruchredakteur. Das BSG hatte die Tätigkeit eines Umbruchredakteurs als publizistisch eingeordnet, da der Begriff der publizistischen Tätigkeit in der früheren Gesetzesfassung weit auszulegen sei und alle Personen umfasse, die im Verlagswesen durch ihre gestalterische Tätigkeit den Charakter des Druckwerks mitbestimmen (Urteil vom 15.2.1989, Az. 12 RK 67/87).
Auch eine technische Redakteurin, die technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und Adresshandbücher im Technik- und Softwarebereich angefertigt hat, wurde vom BSG als Publizistin im Sinne des KSVG anerkannt (Urteil vom 30.1.2001). Denn sowohl das Anfertigen von Bedienungsanleitungen als auch von Adresshandbüchern erforderten eine redaktionelle Konzeption und Gestaltung, die über ein rein mechanisches Zusammenstellen von Angaben und Adressen hinausreiche.
Das neue Betätigungsfeld der Influencer wurde von der KSK relativ zügig in das System des KSVG aufgenommen. Dies gilt...