Zum Entgelt nach § 25 Abs. 2 KSVG gehört die Erstattung von Reisekosten des Künstlers bzw. Publizisten nur, soweit sie die steuerlichen Freigrenzen überschreiten. Wenn sich die Erstattungen innerhalb der steuerlichen Freigrenzen bewegen, gehören sie nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG. Dies gilt aber nur für die persönlichen Reisekosten des Künstlers bzw. des Publizisten.
Praxistipp
Die Reisekosten, die für Mitarbeiter und Hilfspersonen des Künstlers bzw. Publizisten anfallen, sind Nebenkosten (siehe oben Kapitel 3.3.3) und gehören in voller Höhe zum Entgelt i. S. d. § 25 Abs. 2 KSVG.
Die Freigrenze für die persönlichen Reisekosten des Künstlers regelt § 1 Nr. 1 der KSVG-Entgeltverordnung (vom 22.1.1991, BGBl. I S. 156, abgedruckt im Kapitel 6.2 "Beitragsüberwachungsverordnung"). Danach gelten für die Berücksichtigung von Reisekosten die gleichen Grundsätze wie in § 3 Nr. 16 EStG. Reisekosten sind:
- Fahrtkosten,
- Verpflegungsmehraufwand,
- Übernachtungskosten und
- Reisenebenkosten.
Die Fahrtkosten umfassen die tatsächlichen Kosten für Flug, Bahn und Taxi oder die Kilometerpauschale von derzeit 0,30 EUR pro Kilometer (bis 20 Kilometer, darüber hinaus gehend 0,35 EUR). Für den Verpflegungsmehraufwand bei Reisen im Inland gelten bei Abwesenheiten von der Wohnung folgende Pauschalen:
Dauer |
bis 2019 |
ab 2020 |
über 8 Zeitstunden, ohne Übernachtung |
12 EUR |
14 EUR |
pro An- und Abreisetag bei Übernachtung |
12 EUR |
14 EUR |
pro vollen Kalendertag Abwesenheit |
24 EUR |
28 EUR |
Für die Übernachtungskosten werden die nachgewiesenen Aufwendungen anerkannt. Auf nachgewiesene Übernachtungskosten ist also keine KSA zu zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Werden Übernachtungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Pauschbetrag je Nacht von 20 EUR angesetzt werden, es unterliegen dann die 20 EUR übersteigenden Übernachtungskosten der Künstlersozialabgabe.
Zu den Reisenebenkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für die Gepäckaufbewahrung und -beförderung. Außerdem fallen hierunter die Gebühren für einen Parkplatz und Straßennutzungsgebühren.
Die Reisekosten gehören seit dem 1.1.1991 nur zum Entgelt, "soweit" sie die oben genannten Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG überschreiten. Wenn die tatsächlichen Kosten über den Freigrenzen liegen, zählt also nur die Differenz zwischen beiden Werten zum Entgelt nach § 25 KSVG. Da Pauschalen aber nur für die Pkw-Nutzung, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungspauschale bei fehlendem Nachweis festgesetzt wurden, kommt auch nur für sie eine entsprechende KSA in Betracht. Die nachgewiesenen Fahrtkosten, die nachgewiesenen Übernachtungskosten und die nachgewiesenen Reisenebenkosten unterliegen dagegen in voller Höhe nicht der KSA.
Zum Entgelt i. S. d. § 25 Abs. 2 KSVG gehören letztendlich auch nicht die "üblichen Aufwendungen für die Bewirtung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten". Steckt in dem Ausmaß der Bewirtung dagegen eine Entgeltleistung, muss hierauf die Abgabe geleistet werden.