Zum Entgelt i. S. d. § 25 Abs. 2 KSVG gehören nicht die "üblichen Aufwendungen für die Bewirtung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten". Damit die KSA nicht auf die Bewirtungskosten anfällt, müssen also die Grenzen der "üblichen Bewirtung" eingehalten werden. Diese umfassen die Aufwendungen für:

  • Speisen,
  • Getränke,
  • Genussmittel (Tabakwaren etc.),
  • Nebenkosten (Garderobe, Trinkgeld etc.).

Die Bewirtungskosten müssen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfordert die Angabe folgender Daten:

  • Rechnung (mit Angabe aller Positionen und genauer Bezeichnung, zudem nur maschinell erstellt und registriert, nicht handschriftlich o. ä.),
  • Name und Anschrift der Gaststätte,
  • Datum der Bewirtung,
  • Namen der bewirteten Personen,
  • Namen der teilnehmenden Künstler bzw. Publizisten,
  • genauer Anlass der Bewirtung.

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