Grundsätzlich gilt: Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung. Falls diese Frist aber schuldlos versäumt wurde, gibt es die Möglichkeit, dennoch den Widerspruch wirksam einlegen zu können (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der KSK eintreffen. Wenn der Fristbeginn also auf den 14. eines Monats fällt, muss der Widerspruch bis zum 14. des Folgemonats (24.00 Uhr) bei der KSK eingegangen sein.
Beispiel
Ein Unternehmen erhält am 5.2.2022 mit der Post einen Bescheid der KSK über die Abgabepflicht. Der Bescheid trägt das Datum vom 1.2.2022. Bis wann muss der Widerspruch bei der KSK eingegangen sein? Die Frist für den Widerspruch beginnt im Normalfall am 3. Tag nach dem Absenden. Absendedatum ist hier der 1.2.2022. Die Frist beginnt normalerweise also am 4.2.2022, hier aber wegen des späteren Zugangs am 5.2.2022 (soweit dieses Datum zum Nachweis dokumentiert wird!). Sie endet am gleichen Tag des folgenden Monats, also am 5.3.2022. Bis zu diesem Tag muss der Widerspruch bei der KSK eingegangen sein.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den Ablauf des folgenden Werktages.
Praxistipp
Für die Frage, ob ein Feiertag vorliegt, kommt es auf den Sitz der Behörde an, im Falle der KSK mit Sitz in Wilhelmshaven also auf das Bundesland Niedersachsen. Keine Feiertage sind dort: Hl. Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag und Allerheiligen.
Wenn die Frist für die Einlegung des Widerspruchs unverschuldet versäumt wurde, kann gem. §§ 67, 84 Abs. 2 SGG die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist muss auch der Widerspruch nachgeholt werden.
Ein solcher Antrag ist unter folgenden Voraussetzungen begründet:
- die Widerspruchsfrist konnte wegen eines Hindernisses nicht eingehalten werden,
- der Hinderungsgrund wurde nicht verschuldet,
- das Vorliegen der beiden vorigen Punkte kann glaubhaft gemacht werden.
Der Hinderungsgrund muss unverschuldet aufgetreten sein. Verschuldet ist die Fristversäumnis, wenn der Betroffene die ihm gebotene und zumutbare Sorgfalt – vorsätzlich oder fahrlässig – außer Acht gelassen hat. Er muss also alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, das Hindernis zu beseitigen. Verzögerungen aufgrund fehlerhafter oder fehlender Adress- bzw. PLZ-Angabe, wegen verspäteter Absendung, durch die längere Bearbeitungszeit bei Einschreiben oder auch durch das Verschulden eines Bevollmächtigten (z. B. eines Rechtsanwalts), sind zumeist fahrlässig und damit dem Widerspruchsführer als Verschulden zuzurechnen.
Kein Verschulden kann dagegen in der Regel angenommen werden, wenn eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall vorliegen und auch kein Dritter mehr mit der Übersendung beauftragt werden konnte.