Andri Jürgensen, Schäffer-Poeschel Redaktion
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S 2972) zuletzt geändert durch Art. 155 des
Gesetzes vom 29.3.2017, BGBl. I S. 626
Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1. Grundsätze. (1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.
(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.
§ 2. Gegenstand. (1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
- der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
- der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 3. Zeitpunkt. (1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder
- Versicherte in drei aufeinander folgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.
Im Übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.
(3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.
§ 4. Mitwirkung. Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und Abgabegrundlagen mitzuwirken.
ZWEITER ABSCHNITT Pflichten der Versicherten
§ 5. Vorlage von Unterlagen. (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen über
- ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen geführt haben,
- die dafür erhaltenen Entgelte, sowie über die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künstlerische und publizistischen Tätigkeiten veranlasst worden sind,
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
§ 6. Auskunft. Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten aus-üben und ausgeübt haben,
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
- die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
- ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlasst worden sind,
- sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
- die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
- die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben, soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
DRITTER ABSCHNITT Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
§ 7. Vorlage von Unterlagen. Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Pr...