3.4.1 Erstellung durch den Vorstand
Rz. 24
Die CSR-Richtlinie 2014/95 wurde in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) umgesetzt. Für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2017 ist die Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines nichtfinanziellen Berichts für bestimmte PIEs vorgeschrieben. Beim Ausweis und bei der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung resultieren aus deutscher Sicht vielfältige Wahlrechte, welche die Vergleichbarkeit beeinträchtigen. Anstelle der nichtfinanziellen Erklärung kann ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt werden (§ 289b Abs. 3 HGB). Neben einer Eingliederung in den Lagebericht nach § 289b, c HGB können die Informationen auch außerhalb des Lageberichts abgegeben werden. Neben der Beschreibung des Geschäftsmodells (§ 289c Abs. 1 HGB) müssen nichtfinanzielle Belange (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung; § 289c Abs. 2 Nr. 1–5 HGB) angegeben werden (§ 9 Rz 12 f.).
3.4.2 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Rz. 25
Nach dem CSR-RUG ergibt sich eine materielle Prüfungspflicht der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch den Aufsichtsrat in § 171 Abs. 1 S. 4 AktG. Allerdings wird die Reichweite der Prüfungspflicht in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 171 Abs. 1 S. 4 AktG kontrovers diskutiert. Die Stellungnahmen im Schrifttum reichen von einer regelmäßigen Begrenzung auf Plausibilitätschecks bis zur gleichwertigen Prüfung analog zur Prüfung der Finanzberichte. Die h. M. in der Kommentarmeinung begrenzt die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat auf ein kritisches Lesen und Plausibilitätsbeurteilungen sowie aktives Nachfragen und Nachgehen von Unklarheiten und Widersprüchen.
Rz. 26
Aus vorwiegend betriebswirtschaftlicher Sicht wird allerdings die Einschätzung vertreten, dass die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat mit derselben Intensität zu erfolgen habe wie die übrigen Teile der Rechnungslegung, insbes. des Lageberichts. Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat berechtigt, zur Unterstützung eine externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer, durchführen zu lassen (§ 9 Rz 38 ff.). Von diesem Recht nimmt der Aufsichtsrat bei Unternehmen des deutschen Prime Standards seit dem Inkrafttreten des CSR-RUG regen Gebrauch, wenngleich bislang die Prüfung mit begrenzter Sicherheit aus Kosten- und Zeitaspekten sehr beliebt ist.