Rz. 8

Wie in Abb. 1 dargestellt, untergliedert sich der erste Satz der ESRS in 12 branchenübergreifende Standards, wobei 2 übergreifende "Querschnittsstandards" (ESRS 1 und ESRS 2) sowie 10 themenspezifische Standards (ESRS E1ESRS E5, ESRS S1ESRS S4, ESRS G1) vorgesehen sind. Die ESRS orientieren sich in ihrer Struktur grds. am 3-gliedrigen ESG-Konzept (Environment, Social, Governance).

Die Querschnittsstandards enthalten mit dem ESRS 1 allgemeine Anforderungen zur Aufstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte sowie mit dem ESRS 2 Berichtsanforderungen, die branchenunabhängig von allen großen Unternehmen anzuwenden sind. Die themenspezifischen ESRS konkretisieren wiederum die allgemeinen Vorgaben des ESRS 2. ESRS 2 und die themenspezifischen Standards weisen grds. nachfolgende Struktur auf:

  • Ziel,
  • Zusammenspiel mit anderen ESRS,[1]
  • Angabepflichten (Governance; Strategie; Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen – "IRO-Management"; Parameter und Ziele),
  • Anlage A: Anwendungsanforderungen,[2]
  • ggf. weitere Anlagen.

Die weitere Struktur der Angabepflichten selbst ist in den Standards ebenfalls mehrgliedrig (Abweichungen sind in einzelnen themenspezifischen Standards möglich):

 
ESRS 2

Themenspezifische ESRS

(Umwelt, Soziales, Unternehmensführung)
Grundlagen für die Erstellung (der Nachhaltigkeitserklärungen) ESRS 2 Allgemeine Angaben[3]
Governance Governance
Strategie Strategie
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen ("IRO-Management") Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen ("IRO-Management")
n/a Parameter und Ziele

Tab. 1: Struktur der Berichterstattung gem. ESRS 2 und der themenspezifischen ESRS

[1] Nicht in ESRS 2 vorhanden.
[2] Die Anwendungsanforderungen sind fester Bestandteil eines jeden Standards. Sie unterstützen die Anwendung der Angabepflichten und haben die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile eines ESRS.
[3] Bestimmte Angaben allgemeiner Natur, die i. V. m. Angaben des ESRS 2 gelesen und ggf. dargestellt werden sollen.

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