Leitsatz
1. Abbruchkosten und Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sind nur dann Werbungskosten und keine Herstellungskosten des Neubaus, wenn das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben wurde (ständige Rechtsprechung).
2. Wird ein nicht in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude im Anschluss an die Vermietung abgerissen, sind der Restbuchwert (AfaA) und die Abbruchkosten nachträgliche Werbungskosten aus VuV, wenn der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des Gebäudes für VuV liegt.
3. Die AfaA für den Restwert des abgerissenen Gebäudes können als Aufwendungen vor Bezug (Vorkosten) gem. § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 EStG , § 21 EStG , § 10e Abs. 6 EStG
Sachverhalt
A erwarb 1983 ein Einfamilienhaus, das er bis Mai 1986 selbst nutzte. Bis September 1987 vermietete er es; danach stand es leer. Wegen bestehender Schäden ließ er es 1988 abreißen und errichtete einen Neubau, den er selbst bezog.
A machte die Abbruchkosten und den Gebäuderestwert als Werbungskosten bei VuV bzw. als Vorkosten i.S.v. § 10e Abs. 6 EStG geltend.
Das FG verweigerte den Abzug, da zum einen der Abbruch im Hinblick auf die Eigennutzung erfolgt sei und zum anderen wegen der Verbindung mit dem Neubau Herstellungskosten vorlägen.
Entscheidung
Der BFH ließ offen, ob die Aufwendungen (Abbruchkosten und AfaA) als Werbungskosten bei VuV abziehbar wären. Dies würde voraussetzen, dass der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von VuV-Einkünften liegen würde.
Der Senat bestätigt damit sein Urteil vom 11.7. 2000, IX R 48/96 (BFH/NV 2000, 1547) und verdeutlicht, dass er an dem – großzügigeren – Urteil vom 31.3.1998, IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) nicht mehr festhält.
Die Frage könne dahinstehen, da die Kosten jedenfalls als Vorkosten i.S.v. § 10e Abs. 6 wie Sonderausgaben abziehbar seien. Denn Aufwendungen i.S.v. § 10e Abs. 6 EStG seien auch AfaA. Der Begriff sei deckungsgleich mit den Aufwendungen i.S.d. allgemeinen Werbungskostenbegriffs nach § 9 Abs. 1 EStG.
Im Streitfall lägen keine Herstellungskosten des Neubaus vor. Denn A habe das Gebäude nicht in Abrissabsicht erworben (H 33a EStH 2000) und auch einen später notwendigen Abriss nicht in Kauf genommen. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abbruch und dem Entschluss zum Übergang von der Vermietung zur Eigennutzung führe nicht zur Behandlung als Herstellungskosten des Neubaus.
Hinweis
In dem Urteil vom 31.3.1998, IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) hatte der Senat die Abbruch- und Aufräumkosten im Anschluss an die Vermietung grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten aus VuV anerkannt, wenn das Gebäude – wie im Streitfall – ohne Abbruchabsicht erworben wurde.
Dies schränkt der BFH nun auf die Fälle ein, in denen der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der Nutzung des Gebäudes durch Vermietung liegt. Die zum Abriss führenden Schäden müssen daher in der Zeit der Vermietung eingetreten sein. Dies war hier fraglich, da der Eigentümer das Gebäude zeitweise selbst genutzt hatte.
Es dürfte sich daher empfehlen, über den Nachweis des Erwerbs ohne Abbruchabsicht hinaus auch für den Nachweis zu sorgen, dass die Schäden während der Vermietung eingetreten sind, z.B. durch ein Architektengutachten.
Im vorliegenden Fall konnte die Frage dahinstehen, da der BFH wegen des Erwerbs ohne Abbruchabsicht jedenfalls den Vorkostenabzug im Rahmen des § 10e EStG gewährte. Der BFH bejaht nun, dass auch AfaA als Vorkosten abziehbar sein können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2001, IX R 22/98 (NV)