Literatur: Heinhold, DB 1998, 2037; Schmitt, NWB, 2018, Beilage 3, 1

Aufwendungen zur Erlangung eines Magister- oder Master-Grads sind regelmäßig Fortbildungskosten und daher als Werbungskosten absetzbar. Da ein Masterstudium nicht ohne abgeschlossenen Bachelor- oder vergleichbares Studium aufgenommen werden kann, stellt es ein weiteres (Zweit)Studium dar.[1] Anderes gilt für ein Bachelor-Studium; hier liegt ein Erststudium vor. Ein Magister-/Master-Studium schließt sich regelmäßig an ein Hochschulstudium an. Bei einem Magister-Studiengang gilt dies nur für den Erwerb eines Magistergrads nach § 19 HRG. Ein Postgraduierten-Masterstudiengang ist regelmäßig kein "erstmaliges Studium" i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG. Es gelten daher die Grundsätze zum "Zweitstudium". Dies gilt auch für einen Masterstudiengang, der nicht ohne vorherigen Abschluss eines Bachelor- oder anderen Studiums aufgenommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein konsekutives oder ein postgraduales Masterstudium handelt.[2] Die Aufwendungen sind daher, berufliche Veranlassung vorausgesetzt, unbeschränkt Werbungskosten.[3] Zu Unrecht a. A. Hessisches FG v. 2.4.2001, 9 K 4334/99, EFG 2001, 1027 für ein Masterstudium nach der 1. juristischen Staatsprüfung mit dem Argument, es läge noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vor; m. E. unrichtig, da auch das erste Staatsexamen eine Berufstätigkeit (wenn auch nicht als "Volljurist") eröffnet, in dessen Zusammenhang Fortbildungskosten anfallen können.

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein nachfolgender Studiengang zum "Master of Arts in Taxation" sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. Bei dem anschließenden Studiengang zum "Master of Arts in Taxation", der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, handelt es sich vielmehr um eine Zweitausbildung.[4]

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