Für die Frage, ob Werbungskostenersatz steuerfrei geleistet werden kann, ist dieser vom Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) abzugrenzen. Zur allg. Definition des Auslagenersatzes vgl. § 19 EStG Rz. 112. Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auslagen ersetzt, die dieser gemacht hat, um ein Interesse oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erfüllen, die nicht eigenes Interesse oder Verpflichtung des Arbeitnehmers waren. Werbungskosten wendet der Arbeitnehmer dagegen im eigenen Interesse im Rahmen der ihm zufließenden Einkünfte auf. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig; sie kann am Beispiel der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte deutlich gemacht werden. Ist es Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Einsatzstelle zu befördern (z. B. Außendienstmonteure), sind Aufwendungen des Arbeitnehmers hierfür Aufwendungen zur Erfüllung von Aufgaben des Arbeitgebers; Ersatz dieser Aufwendungen ist Auslagenersatz. Ist es dagegen Aufgabe des Arbeitnehmers, zur ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen, ist Ersatz der Aufwendungen Werbungskostenersatz.

Zu steuerfreiem Werbungskostenersatz vgl. § 3 Nr. 13 EStG Rz. 1ff.

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