OFD Karlsruhe, Verfügung vom 4.10.2022, S 0320 (§ 149 Karte 1)
1 Abgabefristen
1.1 Jahressteuererklärungen oder Steuererklärungen auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
§ 149 AO bestimmt für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 folgende Abgabefristen:
§ 149 Abs. 3 AO sieht eine längere Abgabefrist für bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählten Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S. der §§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erstellt werden, vor (sog. Berater-Erklärungen). Die verlängerte Steuererklärungsfrist beschränkt sich auf jährlich wiederkehrende typische Veranlagungssteuern. Nicht erfasst sind – von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgesehen – Steueranmeldungen sowie insbesondere nur auf Anforderung abzugebende Steuererklärungen, wie Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen.
Die längere gesetzliche Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO findet nur Anwendung auf Steuererklärungen, die von Personen, die unter die §§ 3 und 4 des StBerG fallen im Rahmen einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit erstellt werden. Für Steuererklärungen, die von angestellten Steuerberatern oder Steuerabteilungen von Unternehmen / Konzernen erstellt werden, gilt die allgemeine Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO n. F. (31.7. des Folgejahres). Es bestehen jedoch keine Bedenken, innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend den Bedürfnissen der Unternehmen Fristverlängerung zu gewähren. Dabei ist die maximal zu gewährende Fristverlängerung grundsätzlich auf den in § 149 Abs. 3 AO genannten Termin (letzter Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) begrenzt.
Die Abgabefrist für Steuererklärungen von Steuerberatern in eigener Sache kann auf Antrag in gleicher Weise verlängert werden.
1.2 Besondere Steuererklärungsfristen angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie für Steuererklärungen des VZ 2019
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl I S. 237) die Abgabefrist verlängert.
Für den Veranlagungszeitraum 2019 gilt für beratene Steuerbürger eine Abgabefrist bis 31.8.2021. Für Steuererklärungen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, gilt eine besondere Frist.
Die längere Frist gilt nicht
- für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle),
- soweit Steuererklärungen für den VZ 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO „vorab angefordert” wurden.
1.3 Besondere Steuererklärungsfristen angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie für Steuererklärungen der VZ 2020 bis 2024
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 25.6.2021 (BGBl I S. 2035) und mit Gesetz vom 19.6.2022 (BGBl. I S. 911) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert (Artikel 97 § 36 Abs. 3 EGAO).
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gelten demnach folgende Abgabefristen:
|
Nicht beratene Steuerfälle |
Beratene Steuerfälle |
VZ 2020 |
31.10.2021 |
31.8.2022 |
VZ 2021 |
31.10.2022 |
31.8.2023 |
VZ 2022 |
30.9.2023 |
31.7.2024 |
VZ 2023 |
31.8.2024 |
31.5.2025 |
VZ 2024 |
31.7.2025 |
30.4.2026 |
Ggf. verschiebt sich das Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
Für Steuererklärungen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Gewinn...