(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 [Bis 29.10.2024: in den Absätzen 2 bis 4] nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1§ 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, [Bis 29.10.2024: § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, ] § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 [Bis 29.10.2024: § 162 Absatz 3 und 4], § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. 2Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 162 Absatz 3 [Bis 29.10.2024: § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4], § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(3) 1§ 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, [Bis 29.10.2024: § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, ] § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 [Bis 29.10.2024: § 162 Absatz 3 und 4], § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. 2Satz 1 gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(4) 1§ 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. 2Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin anzuwenden. 3§ 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(5) 1Die durch Artikel 3 Nummer 2 und 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.