Leitsatz
Aufwendungen eines Dritten sind dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 267 Abs. 1, § 631 BGB
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung. Die Mutter des Klägers kümmert sich um die Verwaltung dieser Wohnung und beauftragte – nach Rücksprache mit dem Kläger – Handwerker zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Die Mutter zahlte anschließend die Rechnungen von ihrem Konto. Die Rechnungsbeträge machte der Kläger als Werbungskosten geltend.
Das FA lehnte im Hinblick auf den Nichtanwendungserlass die Anerkennung der beantragten Werbungskosten ab.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben. Da die Mutter die Beträge vom Kläger nicht zurückgefordert hat, wurden ihm diese zugewendet. Demnach sind die Instandhaltungsmaßnahmen als Aufwand des Klägers abziehbar. Es kommt folglich nicht darauf an, ob und inwieweit sich das jeweilige Vertragsverhältnis als Bargeschäft des täglichen Lebens darstellt.
Die Argumentation des BMF ist im Ergebnis nicht überzeugend, denn es ist wirtschaftlich betrachtet ohne Unterschied, ob die Mutter dem Kläger das Geld erst schenkt oder sie ihm das Geld durch die Überweisung an die Handwerker zuwendet. Dies gilt insbesondere, weil es ansonsten nach Auffassung des Senats eine Frage der steuerlichen Vorbildung und des dadurch beeinflussten Sachvortrags ist, ob Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Der BFH hat nunmehr die Gelegenheit, sich zu den Argumenten der Verwaltung im Nichtanwendungserlass zu äußern.
Hinweis
1. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 15.11.2005, IX R 25/03 (BFH-PR 2006, 99) Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs anerkannt.
2. Auf die vorgenannte Entscheidung hat das BMF mit einem Nichtanwendungserlass vom 09.08.2006, IV C 3-S 2211-21/06 reagiert. Demnach soll der abgekürzte Vertragsweg nur dann anzuerkennen sein, wenn es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt.
3. Das FG Hamburg hält die vorgenannte Verwaltungsanweisung für nicht überzeugend und schließt sich der Rechtsprechung des BFH an.
4. Bis zu einer erneuten Entscheidung durch den BFH sollten Gestaltungen mit abgekürztem Vertragsweg möglichst vermieden werden.
Verweigert die Verwaltung die Anerkennung entsprechender Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, kann unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden. Entsprechende Verfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2007, 2 K 243/06 – Rev. IX R 45/07