Leitsatz
1. Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit, sondern eine eigenständige werbende Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist.
2. Handlungen, die keine bloßen Vorbereitungshandlungen eines späteren Schiffsbetriebs darstellen, sind keine Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Sätze 1 und 3 GewStG, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Eine als Fondsgesellschaft gegründete Ein-Schiff-GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2007 den Bau eines Containerschiffs in Auftrag gegeben. Der Kaufpreis war ratenweise zum Teil in US-Dollar zu zahlen. Zur Absicherung des Kursrisikos für die noch ausstehenden Dollarraten hatte die KG im Februar 2008 Termingeschäfte über den Ankauf von US-Dollar abgeschlossen. Im November 2008 erwarb die KG bei derselben Bank Verkaufsoptionen und anschließend mehrfach Kauf- und Verkaufsoptionen für US-Dollar. Im Januar 2009 veranlasste die KG die Bank zur Erfüllung der Termingeschäfte und erzielte dadurch Gewinne von ca. 2 Mio. EUR. Kurz zuvor hatten zwei zum Initiatorenkreis des Schiffsfonds gehörende Personen die Kommanditanteile an der KG erworben. Sie entnahmen die erzielten Gewinne noch im Januar 2009. Die Kaufpreisraten für das Schiff wurden später zu tagesüblichen Wechselkursen finanziert.
Das FA vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Gewinne aus den Währungsgeschäften seien nicht mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach der Tonnage abgegolten und unterlägen auch der GewSt. Gegen den GewSt-Messbescheid erhob die KG erfolglos Einspruch und anschließend Klage (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.5.2015, 1 K 91/13, Haufe-Index 9564934).
Entscheidung
Der BFH wies auch die Revision der KG zurück. Die KG sei mit den Währungsgeschäften ab November 2008 nicht zur Vorbereitung des Schiffsbetriebs, sondern eigenständig vermögensverwaltend tätig geworden. Mit Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit habe die KG als gewerblich geprägte Gesellschaft einen sachlich der GewSt unterliegenden Betrieb begründet. Im Streitjahr 2009 sei ohne Bedeutung, ob dieser Betrieb im Folgejahr noch vor Aufnahme des Schiffsbetriebs beendet worden oder in den Schiffsbetrieb übergegangen sei.
Hinweis
1. Anders als die Parallelentscheidung zur Auslegung des im zweiten Leitsatz angesprochenen Begriffs von Hilfsgeschäften i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 13.4.2017, IV R 14/14, BFH/PR 2017, 286) betrifft das Urteil nicht nur zur Tonnagesteuer optierende Betriebe. Es enthält auch allgemein bedeutsame Ausführungen zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht.
2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der werbenden gewerblichen Tätigkeit; Vorbereitungshandlungen bis zu diesem Zeitpunkt bleiben unberücksichtigt. Zu den typischen Vorbereitungshandlungen gehört die Beschaffung der zur Aufnahme des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel. Die verzinsliche Anlage dieser Mittel kann gewerbesteuerlich noch als Vorbereitungshandlung zu werten sein.
3. Wenn die Anlage der Mittel isoliert betrachtet den Bereich der Vermögensverwaltung nicht überschreitet, können die Erträge aus der Anlage grundsätzlich ohnehin nur im Zusammenhang mit einem werbend tätigen Gewerbebetrieb der GewSt unterliegen. Anders ist dies allerdings bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nur kraft gesetzlicher Fiktion gewerbliche Einkünfte aus reiner Vermögensverwaltung bezieht. Der Betrieb einer solchen Gesellschaft unterliegt von Beginn der vermögensverwaltenden Tätigkeit an der GewSt.
4. Ist die Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit geplant, sieht der BFH die Vermögensverwaltung allerdings noch nicht als den Beginn des Gewerbebetriebs an, selbst wenn formal die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12.5.2016, IV R 1/13, BFH/PR 2017, 58, BStBl II 2017, 489). Es ist deshalb entscheidend, ob die Vermögensverwaltung nur der Aufnahme der späteren originären gewerblichen Tätigkeit dient oder ob auch andere Ziele verfolgt werden.
Der BFH konkretisiert mit dem hiesigen Urteil die Maßstäbe zur Unterscheidung zwischen beiden Fällen. Als Vorbereitungshandlung sind nur vermögensverwaltende Tätigkeiten anzusehen, die das Maß dessen nicht überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist. Die Ausnutzung von ursprünglich zur Beschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eingegangenen Sicherungsgeschäften zu Spekulationszwecken geht über dieses Maß hinaus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.4.2017 – IV R 49/15