Leitsatz
1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gem. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gem. § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
Normenkette
§ 3 Nr. 24, § 8 Nr. 3 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im November 1993 errichtet. Anfang 1995 schloss sie mit der M-GmbH einen Vertrag, der als "Beteiligungsvertrag" überschrieben und als "Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft" bezeichnet ist. Danach beteiligte sich die M-GmbH am Unternehmen der Klägerin "als stiller Gesellschafter mit einer Einlage" von 1,7 Mio. DM, die für bestimmte, im Vertrag näher bezeichnete Zwecke verwendet werden sollte.
Ihre Vergütung sollte in einem gewinnunabhängigen Entgelt (7,5 % der ausgezahlten Einlage) und zusätzlich einem gewinnabhängigen Entgelt (2 % der ausgezahlten Einlage) bestehen. Das gewinnabhängige Entgelt sollte, wenn die Klägerin in einzelnen Jahren keinen Gewinn erzielte, bei ausreichenden Gewinnen in späteren Jahren nachgezahlt werden. Ferner wurde einmalig eine Bearbeitungsgebühr von 1 % des Beteiligungsbetrags erhoben; ein Betrag in derselben Höhe, der einem Haftungsfonds zuzuführen war, sollte bei Auszahlung der Beteiligung einbehalten werden.
Der Vertragsgestaltung lagen die "Grundsätze zur Übernahme von Beteiligungen" der M-GmbH zugrunde, nach denen "die Beteiligung ... grundsätzlich in der Form der typisch stillen Gesellschaft" erfolgt und bestimmte Maßnahmen des Beteiligungsnehmers (z.B. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Übernahme von Bürgschaften, Einstellung und Verlagerung des Betriebs und von wesentlichen Betriebsteilen, außergewöhnliche Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs) der Zustimmung der M-GmbH bedürfen. Ferner bestimmen die "Grundsätze", dass die Laufzeit einer Beteiligung zunächst 15 Jahre beträgt und unter bestimmten Umständen um fünf Jahre verlängert werden kann.
Der Beteiligungsnehmer kann das Kapital jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zurückzahlen, während die M-GmbH nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds vorzeitig kündigen kann. Bei einer Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren muss der Beteiligungsnehmer ein Kündigungsaufgeld zahlen, das umso höher ist, je früher nach Abschluss des Vertrags die Kündigung erfolgt.
Die M-GmbH soll nur im Fall des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens (Verfahren der Gesamtvollstreckung) am Verlust des Beteiligungsnehmers teilnehmen, wobei dann ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage den Forderungen von Angehörigen des Beteiligungsnehmers vorgehen, mit Ansprüchen anderer Beteiligungsgesellschaften gleichrangig und gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nachrangig sein soll. Die Gesellschafter der Klägerin übernahmen gegenüber der M-GmbH eine Garantie für deren Forderungen; in der dazu erstellten Urkunde ist jeweils von einem Gesellschaftsvertrag die Rede.
Die Klägerin zog im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen für die Streitjahre (1996 bis 1998) die an die M-GmbH entrichteten Entgelte Gewinn mindernd ab. Das FA rechnete diese Beträge bei der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin wieder hinzu. Die dagegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt. Er ging dabei von den Rechtsgrundsätzen aus, die unter 1. der Praxis-Hinweise dargelegt worden sind, und stützt seine Annahme, dass die Beteiligten sich still gesellschaftlich verbunden hätten, vornehmlich auf die tatrichterliche Einschätzung des FG (EFG 2005, 553).
Hinweis
1. Es geht im Urteilsfall in erster Linie und "eigentlich" um das Verhältnis der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG zur GewSt-Befreiung gem. § 3 Nr. 24 GewStG:
×Nach § 8 Nr. 3 GewStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters dann dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn sie beim Empfänger nicht zur GewSt heranzuziehen sind.
×An Letzterem fehlt es u.a. dann, wenn die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters nach § 3 Nr. 24 GewStG von der GewSt befreit sind.
2. § 3 Nr. 24 GewStG befreit Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft von der GewSt, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse Beteiligungen zu erwerben. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der von der Gesellschaft erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird.
3. Im Urteilsfall ging es um eine solche Kapitalbeteiligung...