BMF, Schreiben v. 19.1.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06, BStBl I 2006, 216

Bezug: Beschluss der Finanzministerkonferenz am 30.9.2004 zu TOP 6;
  Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 31. Januar bis 2.2.2005, TOP 10

Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden.

Deshalb hat z.B. die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, zur Folge, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind.

Mitgliedsbeiträge dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Auch wenn die gemeinnützige Einrichtung nur einzelnen Mitgliedern entsprechende geldwerte Vorteile anbietet oder gewährt, fördert sie damit eine kulturelle Betätigung im Sinne von Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV mit der Folge, dass für alle Mitglieder die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Dagegen führt nicht jede Annehmlichkeit, die Mitgliedern gewährt wird, schon dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dies gilt z.B. für die Beschaffung von Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, oder die Verschaffung eines – ggf. erleichterten – Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt, wenn pro Kalenderjahr unentgeltlich oder teilentgeltlich ein „Dankeschönkonzert” oder eine ähnliche Veranstaltung exklusiv für Mitglieder (geschlossene Veranstaltung), angeboten wird, auch wenn sie ihrem Charakter nach einer öffentlichen Veranstaltung entspricht. Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben, sind keine ihrem Charakter nach öffentlichen Veranstaltungen. Die Möglichkeit für Mitglieder, entsprechende Proben zu besuchen, führt daher ebenfalls nicht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Diese Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt.

Wegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den vorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren wird.

Unabhängig davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie die kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStDV § 48 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 216

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