OFD Hannover, Verfügung v. 20.6.2002, S 2223 - 268 - StO 215/S 2223 - 333 - StH 215, S 0171 - 59 - StO 215/5 2729 - 326 - StH 233

Die Förderung kultureller Zwecke ist nach Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diese Zwecke fördern, sind in den Grenzen des § 10b EStG begünstigt § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).

Die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist nach Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diesen Zwecken dienen, sind nicht steuerbegünstigt; lediglich Spenden sind in den Grenzen des § 10b EStG abziehbar § 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fördern Körperschaften, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, z.B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, (auch) die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind deshalb nicht abziehbar Auf den Wert des geldwerten Vorteils kommt es nicht an; jeglicher geldwerter Vorteil ist schädlich für die steuerliche Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge.

 

Normenkette

EStG § 10b;

EStDV Anl. 1 zu § 48 Abs. 2

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