Grundsatz der Einzelabschreibung
Die AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer "des" Wirtschaftsguts. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich zwingend der Grundsatz der Einzelabschreibung, wonach die AfA für jedes abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu ermitteln ist. Jedes Wirtschaftsgut unterliegt als solches einer einheitlichen AfA; Teile eines Wirtschaftsguts können nicht rascher abgeschrieben werden, weil sie sich schneller abnutzen. Der Grundsatz der Einzelabschreibung verbietet es, ein einheitliches Wirtschaftsgut für Zwecke der AfA in mehrere unselbstständige Teile zu zerlegen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann, unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.
Gesamtanlage
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelabschreibung gilt für an sich selbstständige Wirtschaftsgüter, die eine geschlossene Anlage bilden: Sie können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage im Bestandsverzeichnis eingetragen werden, sofern sie als solche einheitlich abgeschrieben werden.
Abgrenzung zwischen einheitlichem Wirtschaftsgut oder mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern
Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbstständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Erscheinen die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig oder hat ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.