Die Inanspruchnahme von AfA setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, selbst aufgewendet hat.[1] Kein Eigenaufwand, sondern sog. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Derartige Aufwendungen von Dritten im betrieblichen Interesse des Steuerpflichtigen können vom Betriebsinhaber nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dementsprechend ist Drittaufwand bei Anschaffungs- und Herstellungskosten gegeben, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.[2]

Der Steuerpflichtige kann also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, das ihm von einem Dritten, z. B. seines Ehegatten, unentgeltlich für die Erzielung von Einkünften zur Nutzung überlassen wird, nicht abschreiben. In diesem Fall kann der Unternehmer-Ehegatte keine AfA geltend machen, der Große Senat des BFH[3] hat den Abzug dieses Drittaufwands abgelehnt. Auch der Eigentümer, der dem Steuerpflichtigen die unentgeltliche Nutzung gestattet, ist nicht zur Abschreibung berechtigt, weil er das Wirtschaftsgut nicht zur Einkünfteerzielung nutzt oder verwendet.[4]

Damit die AfA steuerlich nicht verloren ist, hilft hier nur der Abschluss und die Durchführung eines fremdvergleichbaren Mietvertrags.

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