Die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut

  • entweder in seiner Substanz oder
  • zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist.

Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wann bei einem Pkw ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis vorliegt

So liegt bei einem Pkw ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von

  • Mängeln am Material,
  • Schäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),
  • Schäden durch Unfall

besteht.

 
Wichtig

Außergewöhnliche Abschreibung nur bei linearer Abschreibung möglich

Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.

3.1 Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung

Zu unterscheiden ist die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar.

Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z. B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 27.11.1974, BStBl 1975 II S. 294.

3.2 Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung

Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen.[1] Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung.[2]

Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist[3] oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet.[4] Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z. B. durch Eintritt eines Schadens.[5]

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