Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abgrenzung zur Teilwertabschreibung
- Technische Abnutzung
- Wirtschaftliche Abnutzung
- Aufzeichnungspflichten
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
4840 |
6230 |
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle |
2006 |
7552 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut
- entweder in seiner Substanz oder
- zumindest in seiner Nutzung
beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Die Wertminderung bucht der Unternehmer im Zeitpunkt des Schadenseintritts bzw. im Zeitpunkt der Schadensentdeckung auf das Konto "Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen" 4840 (SKR 03) bzw. 6230 (SKR 04).
Buchungssatz:
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
|
an Wirtschaftsgut |
2 Praxis-Beispiel: Außergewöhnliche technische Abnutzung – Brandschaden
Durch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle gehört zum Anlagevermögen des Unternehmers Huber und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 EUR ausgewiesen. Die Versicherung zahlt ihm eine Entschädigung von 150.000 EUR. Es werden somit stille Reserven von 50.000 EUR aufgedeckt, die er steuerneutral in eine Rücklage einstellen kann.
Buchung der außergewöhnlichen technischen Abnutzung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4840/6230 |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
100.000 |
0090/0240 |
Geschäftsbauten |
100.000 |
Buchung der Versicherungsentschädigung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
150.000 |
2742/4970 |
Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen |
150.000 |
Buchung der steuerfreien Rücklage:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2345/7780 |
Einstellungen in steuerliche Rücklagen |
50.000 |
0932/2982 |
Sonderposten mit Rücklageanteil nach EStR R 6.6. |
50.000 |
Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
3 Abschreibung bei einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung
Die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut
- entweder in seiner Substanz oder
- zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist.
Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt.
Wann bei einem Pkw ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis vorliegt
So liegt bei einem Pkw ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von
- Mängeln am Material,
- Schäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),
- Schäden durch Unfall
besteht.
Außergewöhnliche Abschreibung nur bei linearer Abschreibung möglich
Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.
3.1 Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung
Zu unterscheiden ist die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar.
Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z. B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.
3.2 Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung
Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung.
Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche A...