Bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine geometrisch-degressive Abschreibung. Dabei werden die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnet, indem im 1. Jahr der Zugangswert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und in den Folgejahren der Restbuchwert jeweils mit einem gleichbleibenden degressiven Abschreibungsprozentsatz multipliziert werden. Deshalb wird sie auch als Buchwertabschreibung bezeichnet.
Die Höhe des anzuwendenden Prozentsatzes für die degressive Abschreibung hängt vom Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt des abzuschreibenden Wirtschaftsguts ab.
5.1 Abschreibungsprozentsatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft bzw. hergestellt wurden
Der Abschreibungsprozentsatz (bzw. Abschreibungssatz) ist nach § 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 25 %, begrenzt. Der erlaubte degressive Abschreibungssatz muss daher durch den Vergleich zweier Werte ermittelt werden:
- Bei einer Nutzungsdauer von z. B. 5 Jahren beträgt der lineare Abschreibungssatz 20 % (= 100 % / 5).
- Der degressive Abschreibungssatz ist bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren damit begrenzt auf den niedrigeren Wert entweder des 2,5-fachen des linearen Abschreibungssatzes, also 50 % (= 20 % * 2,5), oder auf die Höchstgrenze von 25 %. Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ergibt sich die Begrenzung durch die Höchstgrenze von 25 %.
Die nachfolgende Tab. 7 zeigt die Entwicklung des zulässigen degressiven Abschreibungsprozentsatzes für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft bzw. hergestellt wurden, für Nutzungsdauern bis 20 Jahre (vgl. Tab. 7).
Nutzungsdauer |
Linearer Abschreibungssatz |
Degressive Abschreibung |
2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes |
Höchstgrenze |
Erlaubter degressiver Abschreibungssatz |
a |
b |
c |
d |
e = max (c,d) |
1 |
100,00 % |
250,00 % |
25 % |
25,00 % |
2 |
50,00 % |
125,00 % |
25 % |
25,00 % |
3 |
33,33 % |
83,33 % |
25 % |
25,00 % |
4 |
25,00 % |
62,50 % |
25 % |
25,00 % |
5 |
20,00 % |
50,00 % |
25 % |
25,00 % |
6 |
16,67 % |
41,67 % |
25 % |
25,00 % |
7 |
14,29 % |
35,71 % |
25 % |
25,00 % |
8 |
12,50 % |
31,25 % |
25 % |
25,00 % |
9 |
11,11 % |
27,78 % |
25 % |
25,00 % |
10 |
10,00 % |
25,00 % |
25 % |
25,00 % |
11 |
9,09 % |
22,73 % |
25 % |
22,73 % |
12 |
8,33 % |
20,83 % |
25 % |
20,83 % |
13 |
7,69 % |
19,23 % |
25 % |
19,23 % |
14 |
7,14 % |
17,86 % |
25 % |
17,86 % |
15 |
6,67 % |
16,67 % |
25 % |
16,67 % |
16 |
6,25 % |
15,63 % |
25 % |
15,63 % |
17 |
5,88 % |
14,71 % |
25 % |
14,71 % |
18 |
5,56 % |
13,89 % |
25 % |
13,89 % |
19 |
5,26 % |
13,16 % |
25 % |
13,16 % |
20 |
5,00 % |
12,50 % |
25 % |
12,50 % |
Tab. 7: Ableitung degressiver Abschreibungssatz nach § 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden
Der Vergleich des linearen und des degressiven Abschreibungssatzes zeigt, dass bei Nutzungsdauern bis 3 Jahre der lineare Abschreibungssatz höher ist als der degressive Abschreibungsprozentsatz. In diesem Fall übersteigt der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven Abschreibungsbetrag im ersten Nutzungsjahr. Die degressive Abschreibung bietet unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil.
Folglich ist die Anwendung der degressiven Abschreibung bei Nutzungsdauern bis 3 Jahren insbesondere dann sinnvoll, wenn in den ersten Jahren möglichst wenig Abschreibungsvolumen verbraucht werden soll. Das kann z. B. in Verlustjahren sinnvoll sein oder wenn zu erwarten ist, dass in den Folgejahren ein höherer Gewinn erzielt wird.
Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren ist der lineare und der degressive Abschreibungssatz gleich groß, sodass sich im ersten Jahr nach beiden Methoden der gleiche Abschreibungsbetrag ergibt. Da der optimale Wechselzeitpunkt von der degressiven zur linearen Abschreibung bereits zu Beginn des 1. Nutzungsjahrs liegt, bietet die degressive Abschreibung unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil.
Erst ab einer Nutzungsdauer von 5 Jahren führt die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft bzw. hergestellt wurden, im Vergleich zur linearen Abschreibung zur Aufwandsvorverlagerung. Folglich ist die Anwendung der degressiven Abschreibung sinnvoll, wenn möglichst viel Abschreibungsvolumen früh als Aufwand verrechnet werden soll, weil in ausreichender Höhe Gewinne erwartet werden.
Tab. 7 zeigt auch, dass der degressive Abschreibungssatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft bzw. hergestellt wurden, ab einer Nutzungsdauer ab 10 Jahren die Höchstgrenze von 25 % unterschreitet und stetig zurückgeht.
5.2 Abschreibungsprozentsatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden
Durch das Wachstumschancengesetz ist der Abschreibungsprozentsatz (bzw. Abschreibungssatz) nach § 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, auf das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 20 % begrenzt. Der erlaubte degressive Abschreibungssatz muss durch den Vergleich zweier Werte ermittelt werden:
- Bei einer Nutzungsdauer von z. B. 6 Jahren beträgt der lineare Abschreibungssatz 16,67 % (= 100 % / 6).
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