Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Dementsprechend sind die Abschreibungsbeträge vorab auf Basis eines Plans zu ermitteln, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die erwartete Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands verteilt. Aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung muss für jeden einzelnen Vermögensgegenstand ein Abschreibungsplan erstellt werden.
Die Abschreibungsmethode entscheidet darüber, wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer verteilt werden. Das Handelsrecht schreibt keine Abschreibungsmethode konkret vor. Die Wahl der Methode steht im Ermessen des Kaufmanns. Durch die gewählte Abschreibungsmethode ist der tatsächliche Werteverzehr abzubilden. Mindestens darf die Methode nicht im Gegensatz zum tatsächlichen Wertminderungsverlauf stehen. Davon wird bei der linearen Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich immer ausgegangen.
Da viele Vermögensgegenstände zu Beginn ihrer Nutzung den größten Wertverlust aufweisen, ist die (geometrisch) degressive Abschreibung in diesen Fällen handelsrechtlich zulässig. Bei der degressiven Abschreibung werden die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnet, indem im ersten Jahr der Zugangswert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und in den Folgejahren der Restbuchwert jeweils mit einem gleichbleibenden Abschreibungsprozentsatz multipliziert werden. Diese Berechnungsmethode führt nicht zu einer vollständigen Abschreibung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, daher kann die degressive Abschreibung mit der linearen Abschreibung zu einer eigenen Abschreibungsmethode, der gebrochenen Abschreibung, kombiniert werden. Der planmäßige Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zu Beginn der Periode sinnvoll, ab der die Jahresabschreibungsbeträge nach der linearen Methode die Beträge nach der degressiven Abschreibung übersteigen. Alternativ kann der Kaufmann die degressive Abschreibung bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer fortführen und im letzten Jahr den verbliebenen Restbuchwert vollständig als Abschreibungsbetrag erfassen. Unter welchen Voraussetzungen die degressive Abschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung, degressiv".
Neben der linearen und der degressiven Abschreibung kommt noch der Leistungsabschreibung eine Bedeutung zu. Dabei wird der Abschreibungssatz bzw. der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Verhältnis der Gesamtleistung zur Jahresleistung ermittelt. Unter welchen Voraussetzungen die Leistungsabschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung nach der Leistung".