Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Einlagen in das Betriebsvermögen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. Handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das in das Betriebsvermögen eingelegt wird, müssen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Abschreibung gekürzt werden, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.
Diese Regelung ist nunmehr auf den Fall begrenzt worden, in dem das abnutzbare Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird. Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Einschränkung nicht für die Einlage eines jungen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft Anwendung findet. Entsprechend erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten jungen Wirtschaftsguts. Für die Bewertung der Einlage mit dem Teilwert kommt es damit nicht mehr darauf an, ob das eingelegte junge Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit der Einlage aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde und deshalb der Teilwert anzusetzen ist.
Im Übrigen gilt, dass Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage in Betriebsvermögen privat angeschafft oder hergestellt hat,
- mit dem Teilwert, höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibung eingelegt, wenn die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgt oder
- mit dem Teilwert (unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten), wenn zwischen Anschaffung und Einlage mehr als 3 Jahre liegen.
Was bei geschenkten Wirtschaftsgütern wichtig ist
Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt keine Anschaffung vor. Maßgebend ist dann, wann der Rechtsvorgänger (Schenker) das Wirtschaftsgut erworben hat.
Teilwert ist der Wert, den der Unternehmer aufwenden muss, um den Gegenstand wieder zu beschaffen. Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung, wie z. B. die Grunderwerbsteuer, Maklergebühr und Notariats- und Grundbuchkosten beim Erwerb eines Grundstücks.
Nicht bei jedem Gegenstand liegt ein konkretes Kauf- oder Verkaufsangebot vor, nach dem der Unternehmer den Teilwert bestimmen kann. Geht der Unternehmer von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung aus, dann weicht dieser Wert oft vom tatsächlichen Wert ab. Grund dafür ist, dass unmittelbar nach dem Kauf der aktuelle Wert eines Wirtschaftsguts besonders schnell absinkt. Konsequenz ist, dass der Wertverlust höher ist als die lineare Abschreibung. Andererseits haben Gegenstände auch dann noch einen Wert, wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind.
Ohne Rechnung Wert schätzen
Wenn man Wirtschaftsgüter für das Privatvermögen anschafft, bewahrt man die Rechnungen vielfach nicht auf. Das heißt, dass der Anschaffungszeitpunkt und die ursprünglichen Anschaffungskosten kaum noch ermittelt werden können. Der Unternehmer sollte den Teilwert realistisch, aber mit einem möglichst hohen Wertansatz schätzen. Ein hoher Wert vergrößert das Abschreibungsvolumen.
Bei einem Pkw, den der Unternehmer aus seinem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einlegt, kann er sich
- den Zeitwert von einem Händler bestätigen lassen,
- den Wert aus den Tabellen der Automobilclubs übernehmen oder
- Vergleichswerte auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen (der einfachste Weg ist, vergleichbare Internetangebote zu suchen).