Es besteht keine Aktivierungspflicht für Anlagegüter, deren Nutzungsdauer 1 Jahr nicht überschreitet.

Weiterhin gewährt § 6 Abs. 2/2a EStG mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand zu verrechnen oder in einem Sammelposten zu bilanzieren. Unter welchen Voraussetzungen die Vereinfachungsregeln des § 6 Abs. 2/2a EStG angewendet werden können, zeigt der Beitrag "Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gestaltungstipps".

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