Neben der linearen Abschreibung kann z. B. die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe gem. § 7g Abs. 5,6 EStG geltend gemacht werden in Höhe von 20 % für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden oder in Höhe von 40 % für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden.
Der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf von 5 Jahren wird nach § 7a Abs. 9 EStG der Restwert über die dann noch verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach R 7a Abs. 10 EStR 2012 ist die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bei Beginn der Restwertabschreibung neu zu schätzen, wobei aus Vereinfachungsgründen für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann.
Kombination der linearen AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Herr Huber erwirbt im Juni 2024 einen neuen Kopierer. Die Anschaffungskosten betragen 4.200 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 7 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 14,29 % entspricht = 600 EUR. Er möchte die Sonderabschreibung von 40 % im Anschaffungsjahr in vollem Umfang geltend machen. Die Abschreibung des Kopierers sieht dann wie folgt aus:
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Lineare Abschreibung |
Anschaffung im Juni 2024 |
4.200 EUR |
Abschreibung im Anschaffungsjahr (für 7 Monate 600 : 12 × 7) |
350 EUR |
Sonderabschreibung 40 % |
1680 EUR |
Wert 31.12. des Anschaffungsjahrs |
2.170 EUR |
Abschreibung im 2. Jahr |
600 EUR |
Wert am 31.12. des 2. Jahres |
1.570 EUR |
Abschreibung im 3. Jahr |
600 EUR |
Wert am 31.12. des 3. Jahres |
970 EUR |
Abschreibung im 4. Jahr |
600 EUR |
Wert am 31.12. des 4. Jahres |
370 EUR |
Abschreibung im 5. Jahr |
370 EUR |
Wert am 31.12. des 5. Jahres |
0 EUR |
Die Kombination mit der Sonderabschreibung führt dazu, dass bei einer 7-jährigen Nutzungsdauer das Wirtschaftsgut nach 5 Jahren bereits abgeschrieben wurde.
Der Begünstigungszeitraum von 5 Jahren bleibt immer bestehen, auch wenn die Sonderabschreibung bereits im ersten Jahr in voller Höhe ausgeschöpft wurde. Die Neuberechnung der linearen Abschreibung erfolgt erst nach 5 Jahren. Die lineare Abschreibung wird also während des 5-jährigen Begünstigungszeitraums für die Sonderabschreibung unverändert beibehalten. Wird die Sonderabschreibung beansprucht, dann
- werden bei einer Sonderabschreibung von 20 % Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu 6 Jahren innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums vollständig abgeschrieben;
- werden bei einer Sonderabschreibung von 40 % Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu 8 Jahren innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums vollständig abgeschrieben.
Sonderabschreibung bei nachträglichen Anschaffungskosten
Die Sonderabschreibung kann innerhalb des Begünstigungszeitraums auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die lineare Abschreibung für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann nicht nachgeholt werden. Es erhöht sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung. Im Übrigen fließen die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Restwertabschreibung ein, die nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren zu ermitteln ist.
Kombination der linearen AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei nachträglichen Anschaffungskosten – Nutzungsdauer einer Anschaffung von 10 Jahren
Herr Huber erwirbt am 1.1.2024 ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten betragen 20.000 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 10 % entspricht = 2.000 EUR. Er möchte die Sonderabschreibung von 40 % im Anschaffungsjahr in vollem Umfang geltend machen. Im 4. Jahr der Nutzung entstehen nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten von 5.000 EUR. Die Abschreibung des Wirtschaftsguts sieht dann wie folgt aus:
Zeitliche Entwicklung |
Lineare Abschreibung |
Anschaffungskosten am 1.1.2024 |
20.000 EUR |
Abschreibung im Anschaffungsjahr (1. Jahr) 10 % |
2.000 EUR |
Sonderabschreibung 40 % |
8.000 EUR |
Buchwert am 31.12. des 1. Jahres |
10.000 EUR |
Abschreibung im 2. Jahr 10 % |
2.000 EUR |
Buchwert am 31.12. des 2. Jahres |
8.000 EUR |
Abschreibung im 3. Jahr 10 % |
2.000 EUR |
Buchwert am 31.12. des 3. Jahres |
6.000 EUR |
Nachträgliche Herstellungskosten |
5.000 EUR |
Buchwert |
11.000 EUR |
Sonderabschreibung 5.000 EUR × 40 % = |
2.000 EUR |
Lineare Abschreibung (20.000 EUR + 5.000 EUR) × 10 % = |
2.500 EUR |
Buchwert am 31.12. des 4. Jahres |
6.500 EUR |
Abschreibung im 5. Jahr 10 % |
2.500 EUR |
Buchwert am 31.12. des 5. Jahres |
4.000 EUR |
Nach 5 Jahren beträgt der Restwert 4.000 EUR, der gem. § 7a Abs. 9 EStG dann gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer von 5 Jahren zu verteilen ist. Die jährliche Abschreibung beträgt dann 4.000 EUR : 5 = 800 EUR. |
800 EUR |
Die Abschreibung für die verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt dann pro Jahr 800 EUR, bis das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben ...