Prinzipiell kann das Finanzamt die AfA-Sätze in jedem Steuerabschnitt neu ermitteln, ohne an die Ermittlungen für die Vorjahre gebunden zu sein.[1] Einigen sich Finanzamt und Steuerpflichtiger jedoch auf eine bestimmte Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts, ist das Finanzamt daran grundsätzlich für die Dauer des Wirtschaftsguts gebunden.[2] Wenn sich später herausstellt, dass die Schätzung in erheblichem Maße unrichtig war, ist die AfA für die noch nicht bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeiträume unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit zu hoch berücksichtigten AfA zu bemessen.

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