FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 8.2.2000, S 2299 d - 1 - V B 2/O 2144 - 51 - II C 4

Der Bezugserlass FinMin Nordrhein-Westfalen vom 31.8.1995, S 2299 d – 1 – V C 1/O 2144 – 51 – II C 4 erhält aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen die nachfolgende Fassung. Die Neufassung berücksichtigt hinsichtlich der Höhe des Sparer-Freibetrags die ab dem Veranlagungszeitraum 2000 geltende Rechtslage, ist im Übrigen jedoch bereits vor diesem Zeitraum anwendbar.

 

1. Allgemeines

 

1.1 Maßnahmen zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer

Nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG kommen unter bestimmten Voraussetzungen, z.T. alternativ zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. der Körperschaftsteuer bei der Veranlagung, in Betracht die

  • Abstandnahme vom Steuerabzug,
  • Erstattung der Kapitalertragsteuer,
  • Ausnahme von der Körperschaftsteuererhöhung,
  • Vergütung von Körperschaftsteuer.
 

1.2 Abstandnahme vom Steuerabzug

1.2.1 Die für die Abstandnahme vom Steuerabzug maßgeblichen Einzelheiten ergeben sich aus § 44 a EStG. Ein Steuerabzug darf danach unterbleiben bei bestimmten Kapitalerträgen,

  1. a) soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44 b EStG zu erstatten oder die Körperschaftsteuer nach §§ 36 b, 36 c EStG zu vergüten ist, einschließlich der Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG nicht übersteigen (3.100 DM bzw. 6.200 DM bei Zusammenveranlagung von Ehegatten)

    oder

  2. b) wenn der Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt

    oder

  3. c) wenn der Gläubiger eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist

    oder

  4. d) wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

1.2.2 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist im Fall der Tz. 1.2.1 Buchst. a), dass dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorliegt (vgl. BMF-Schreiben vom 5.5.1999, IV C 1 – S 2252 – 161/99, BStBl 1999 I S. 453).

1.2.3 Im Fall der Tz. 1.2.1 Buchst. b) ist die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitz-Finanzamts Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug.

In den Fällen der Antragsveranlagungen § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) ist die Erteilung von NV-Bescheinigungen abzulehnen. Die Antragsteller sind in derartigen Fällen auf eine mögliche Steueranrechnung im Veranlagungsverfahren hinzuweisen.

1.2.4 Im Falle der Tz. 1.2.1 Buchst. c) ist Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen FA nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 44 a Abs. 4 EStG ist.

1.2.5 Die Voraussetzungen nach Tz. 1.2.1 Buchst. d) sind durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamt nachzuweisen.

1.2.6 Weitere Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. § 45 Abs. 2 KStG gilt sinngemäß § 44 a Abs. 6 EStG).

 

1.3 Erstattung der Kapitalertragsteuer, Vergütung der Körperschaftsteuer

1.3.1 Die in § 44 b EStG geregelte Erstattung der von bestimmten Kapitalerträgen einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer sowie die in § 36 b EStG geregelte Vergütung von Körperschaftsteuer setzen grundsätzlich ebenfalls voraus, dass der Gläubiger bzw. Anteilseigner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. In den Fällen des § 44 a Abs. 5 EStG kommt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auch für Kapitalerträge in Betracht, die einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen. Weitere Voraussetzung ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt oder dass er einen Freistellungsauftrag i.S. des § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder eine Bescheinigung i.S. des § 44 a Abs. 5 EStG vorlegt. Das gilt nach §§ 37 n, 39 a, 39 b, 43 a, 43 c, 49, 50 a, 50 c KAGG entsprechend bei Erträ...

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