Leitsatz
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugssteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst.
Normenkette
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EStG 1997, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO
Sachverhalt
Die Klägerin, ein in der Rechtsform der AG international tätiges Unternehmen, schloss mit einem ausländischen Motorsport-Team Verträge über die Werbezusammenarbeit beider Unternehmen im Rahmen einer Sportwagen-Rennserie:
- Das Motorsport-Rennteam, das mit zwei Fahrern an der Rennserie teilnahm, sollte danach während der Rennen und Promotion-Veranstaltungen den Firmenschriftzug der Klägerin auf den Rennwagen der jeweils aktuellen Rennsaison sowie auf den Helmen und Overalls der Fahrer sowie des Rennteams abbilden. Darüber hinaus sollte dieser Firmenschriftzug u.a. auf der Boxenverkleidung und den Transportern angebracht sein. Im Übrigen war Werbung in den Pressemappen, im Rennsportmagazin und auf Internetseiten vereinbart.
- Die Klägerin wiederum durfte für die Dauer der Vertragslaufzeit den Namen des Rennteams sowie Logos und Fotos der Rennwagen, der Fahrer und des Teams zu Werbezwecken außerhalb der Rennen weltweit nutzen.
Die Klägerin zahlte für alles jährlich einen Geldbetrag und stellte eigene Produkte kostenlos zur Verfügung.
Das FA vertrat die Auffassung, die Vergütungen unterlägen z.T. der beschränkten Steuerpflicht, nämlich gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für das Anbringen des Firmenlogos auf den Fahrzeugen, der Fahrerbekleidung und den Overalls des Teams, soweit sie sich auf inländische Rennen beziehe, und gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, soweit der Klägerin das Recht eingeräumt werde, ihren Namen, ihr Logo sowie Bilder von den Rennfahrzeugen für Werbeaktivitäten außerhalb der Rennen zu verwenden. Auf dieser Basis wurde das anteilige Honorar schätzweise herausgerechnet und der hiernach mit bestimmten Abschlägen und Aufteilungen errechnete Betrag dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterworfen; die Steuer wurde mittels Steuerbescheid nachgefordert.
Die anschließende Klage blieb erfolglos (FG München, Urteil vom 13.12.2010, 7 K 1593/09, Haufe-Index 2657458, EFG 2011, 708).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil uneingeschränkt bestätigt. Das ausländische Rennteam war mit den erbrachten Werbeleistungen beschränkt steuerpflichtig.
Hinweis
1. Die Entscheidung gibt der beschränkten Steuerpflicht aus Anlass sportlicher Darbietungen i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG stärkere Konturen:
Gemeinhin ist es der Sportler als der "eigentliche", der aktiv Darbietende, der hiernach der beschränkten Steuerpflicht unterfällt, wenn er im Inland agiert. Er ist das mit seinem Honorar für seinen "Auftritt", er ist das darüber hinaus kraft ausdrücklicher Einbeziehung in besagte Vorschrift aber auch mit seinen Einkünften aus anderen mit "diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen".
2. Solche Zusammenhangsleistungen müssen, das hat der BFH vielfach entschieden (z.B. BFH, Urteile vom 16.5.2001, I R 64/99, BFH/PR 2002, 41, BFH/NV 2002, 94; vom 28.7.2010, I R 93/09, BFH/NV 2010, 2263; vom 16.11.2011, I R 65/10, BFH/NV 2012, 924) solche sein, die – erstens – vom Sportler "aus einer Hand", also aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks durch ein und dieselbe Person, erbracht werden, und – zweitens – die eng mit der sportlichen Darbietung verbunden und Teil derselben sind. Zusammenhangleistungen, welche nur "anlässlich" einer Sportveranstaltung honoriert werden – beispielsweise aus Interviews oder aus Werbeauftritten usw. –, gehören dazu nicht.
Der BFH stellt nun klar: Werbeleistungen, die letztlich "eins" sind mit der Sportdarbietung und die sich von letzterer nicht trennen lassen, sind Teil der beschränkten Steuerpflicht. Betroffen sind vor allem Werbeleistungen "am Mann", etwa am Trikot oder an einer Kopfbedeckung oder am verwendeten Sportgerät. Und das betrifft dann nicht nur den Sportler selbst, es kann vielmehr ebenso ein Sportteam als einen "Dritten" betreffen, wenn dieser in einschlägigen Verkehrskreisen gleichermaßen als Sportdarbietender zu qualifizieren ist. Das können z.B. Fußballvereine sein oder – so im Urteilsfall – Motorsport-Rennteams, die im Rahmen einer Motorsport-Rennserie neben dem Fahrer eigenständig auf der Rennbahn in Erscheinung treten und als "Sportler" wahrgenommen werden, also nicht nur im Hintergrund organisierend tätig sind.
3. Die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers löst dann eine Verpflichtung des Vergütungsschuldners aus, die deutsche Ertragsteuer bei der Auszahlung der Vergütung einzubehalten und an das FA abzuführen. Kommt der Vergütungsschuldner dieser Abzu...