OFD Chemnitz, Verfügung v. 18.4.2007, S 2134 a - 6/12 St 21
Bezug: Verfügung vom 17.2.2006, S 2134a – 6/6 – St 21
1. Grundlagen für die sog. Ackerquote
Landwirtschaftlichen Erzeugern wurden mit Wirkung ab 11.1.2000 für die Stilllegung von Flächen bzw. für den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen auf Antrag Flächenzahlungen (sog. Ackerquote) gewährt (vgl. a. Verordnung [EG] Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.5.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [ABI L 160 S. 1] i.V. mit der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Flächenzahlungs-Verordnung [FlächenZV] vom 6.1.2000 [BGBl 2000 I S. 15]).
Die FlächenZV wurde im Zuge der EU-Agrarreform mit Wirkung vom 10.12.2004 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Prämienansprüche bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2004/2005 (InVeKoS-Verordung vom 3.12.2004 [BGBl 2004 I S. 3194]). Ein Antrag auf Gewährung der Ackerquote konnte letztmals am 15.5.2004 gestellt werden.
Die Prämienberechtigung stand dem Eigentümer einer nach Maßgabe der FlächenZV (im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) genutzten Fläche zu. Mit Einverständnis des Verpächters (Eigentümer) konnte die Ackerquote auch dem Pächter einer solchen Fläche zustehen. Nicht prämienbegünstigte Flächen konnten auf Antrag innerhalb desselben Betriebs und unabhängig davon, ob es sich um Eigentumsflächen oder gepachtete Flächen handelte, gegen prämienberechtigte Flächen ausgetauscht werden. Die Ackerquote konnte auch zwischen zwei Betrieben durch Veräußerung mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder durch Abschluss eines Pachtvertrages und anschließendem Flächentausch übertragen werden.
Beispiel:
A pachtet von B eine prämienbegünstigte Fläche. Danach überträgt A mit Zustimmung des B die Prämienberechtigung auf eine seiner Eigentumsflächen. Die Fläche des B ist nun nicht mehr prämienbegünstigt. B erhält dafür von A (bei Ende des Pachtvertrags) eine „Entschädigung”.
2. Aktivierung des Wirtschaftsguts Ackerquote
Bei der Ackerquote handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Es ist nach § 5 Abs. 2 EStG nur dann zu aktivieren, wenn es entgeltlich erworben wurde.
Im Falle des Erwerbs der Ackerquote zusammen mit dem Grund und Boden ist von einem entgeltlichen Erwerb der Ackerquote auszugehen, wenn im (notariell beurkundeten) Grundstückskaufvertrag
für den Grund und Boden und die Ackerquote gesonderte Kaufpreise vereinbart wurden.
Die gesonderten Kaufpreise sind dann entsprechend den Vereinbarungen zu aktivieren. Soweit dies im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist eine Aufteilung der Kaufpreissumme im Verhältnis der Teilwerte vorzunehmen.
für den Grund und Boden und die (im Vertrag ausdrückliche erwähnte) Ackerquote ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden ist.
In diesem Fall ist der Kaufpreis auf den Grund und Boden und die Ackerquote nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen. Hilfsweise kann dabei von einem Wert für den Grund und Boden in Höhe von 80 % und für die Ackerquote in Höhe von 20 % des einheitlichen Kaufpreises ausgegangen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Kaufvertrag Angaben darüber enthalten sind, dass der (Gesamt-)Kaufpreis sowohl auf den Grund und Boden als auch auf die Ackerquote entfallen soll.
Wurde im Grundstückskaufvertrag kein gesonderter Kaufpreis für die Ackerquote vereinbart und enthält der Vertrag auch keine Anhaltspunkte, dass der vereinbarte Kaufpreis zum Teil auch auf die Ackerquote entfallen soll (insbesondere wenn die Ackerquote vertraglich nicht erwähnt wird), haben die Vertragsparteien – jedenfalls zum Zeitpunkt und im Rahmen dieses Vertragsabschlusses – der Ackerquote keinen eigenständigen Wert beigemessen. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut Ackerquote beim Käufer mangels entgeltlichen Erwerbs mit einem Wert von 0 EUR anzusetzen.
Beim sog. Flächentausch nach Abschluss eines Pachtvertrags gelten die o.g. Ausführungen sinngemäß. Die Ackerquote ist im Falle eines entgeltlichen Erwerbs mit dem Wert der dem Verpächter hierfür zu leistenden „Entschädigung” zu aktivieren (vgl. vorstehendes Beispiel).
3. Folgerungen aus der Aufhebung der FlächenZV
Durch die Aufhebung der FlächenZV ist die Prämienberechtigung als Wirtschaftsgut untergegangen.
Im Falle der zulässigen Aktivierung ist die Ackerquote – in Abhängigkeit des jeweiligen Wirtschaftsjahres – zum 30.6.2004 oder zum 31.12.2004 unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang der Betriebsprämie (Betriebseinnahme) gewinnwirksam auszubuchen. Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, da diese voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut noch vorhanden und nur im Wert gemindert ist. Für den Grund und Boden kommt eine Teilwertabschreibung ebenfalls nicht in Betracht, da dieser durch die Einführung der Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen nicht an Wert verloren hat.
Ist im Einzelfall eine ...