FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 11.4.2007, VI 312 - S 2134 a - 004
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Prämienberechtigung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (sog. Ackerquote) nehme ich wie folgt Stellung:
I. Rechtsgrundlagen
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.5.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI L 160 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22.10.1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABI L 280 S. 43) in Verbindung mit der Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten – Flächenzahlungs-Verordnung (FlächenZV) vom 6.1.2000 (BGBl 2000 I S. 15), der Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts, zur Änderung der FlächenZV sowie zur Änderung der Vierten Vieh- und FleischgesetzDV vom 21.11.2000 (BGBl 2000 I S. 1583) und der Ersten Verordnung zur Änderung der FlächenZV vom 29.3.2001 (BGBl 2001 I S. 473) wurden mit Wirkung ab 11.1.2000 auf Antrag Flächenzahlungen („Ackerquote”) gewährt, und zwar u.a. für Erzeuger mit und ohne Stilllegungsverpflichtung, für Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, sowie Sonderbeihilfen, Prämien und Beihilfen (§ 1 FlächenZV).
Die FlächenZV wurde im Zuge der Agrarreform durch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.9.2003 (ABl L 270 S. 1) im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) vom 3.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3194) mit Wirkung vom 10.12.2004 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Prämien- oder Beihilfeanträge in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und vorhergehende Wirtschaftsjahre.
Bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.6.1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI L 181 S. 12) war mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1993/1994 eine Art „Ackerprämien”-Berechtigung eingeführt worden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (a.a.O.) mit Wirkung ab 30.6.2000 aufgehoben wurde. Diese Prämienberechtigung ist daher zum 30.6.2000 untergegangen und mit der „Ackerquote” nicht identisch. Die ertragsteuerliche Behandlung dieser untergegangenen Prämienberechtigung ist nicht Gegenstand dieses Schreibens.
Vor Einführung dieser Verordnung gab es nur Prämien für Flächenstilllegungen (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” vom 21.7.1988, BGBl 1988 I S. 1053; Flächenstilllegungsprogramm).
II. Inhalt der Regelungen
Die „Ackerquote” wurde für stillgelegte sowie für mit bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaute Flächen gewährt. Nicht begünstigt waren Flächen, die am 31.12.1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden sowie Flächen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten.
Nach § 5 FIächenZV konnten für besondere Flächen Flächenzahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 gewährt werden. Diese Flächenzahlungen konnten beantragt werden für Flächen, die bereits im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.6.1992 (a.a.O) zur Ernte 1993 erfasst wurden, von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirtschaftsjahr 1993/1994 im Vollerwerb den überwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen Produktion erzielten, und mindestens 7 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten (§ 5 Abs. 1 FlächenZV).
Die Höhe der Flächenzahlung richtete sich nach dem Durchschnittsertrag des jeweiligen Erzeugnisses.
Ein von der zur Prämienberechtigung führenden Fläche losgelöster Handel der „Ackerquote” war nicht möglich. Ein Handel war grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem prämienbegünstigten Grund und Boden möglich.
Durch § 5 Abs. 3 FlächenZV konnten innerhalb desselben Betriebes nicht prämienbegünstigte Flächen gegen prämienbegünstigte Flächen ausgetauscht werden (sog. Flächentausch). Der Flächentausch musste beantragt und begründet werden. Im Ergebnis wurde die Prämienberechtigung von einer Fläche des Betriebes auf eine andere begünstigungsfähige Fläche desselben Betriebes übertragen. Dabei war nicht Voraussetzung, dass es sich um Eigentumsflächen handelte. Bei einem Flächentausch im Zusammenhang mit einer Pachtfläche war das Einverständnis des Verpächters (Eigentümers der Fläche) erforderlich. Dieser Flächentausch ermöglichte de facto einen Handel mit der Prämienberechtigung.
Beispiel 1:
Landwirt A pachtet von Landwirt B eine prämienbegünstigte Fläche. Danach überträgt A mit Zustimmung des B die Prämienberechtigung auf eine seiner Eigentumsflächen. Die Fläche des B ist nun nicht mehr prämienbegünstigt. B erhält dafür von A (bei Ende des Pachtvertrages) eine „Entschädigung”.