Leitsatz
Eine Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG ist nur möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters tatsächlich hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage geändert wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, ist Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Bei der GmbH wurden bei einer Steuerfahndungsprüfung nicht erklärte Umsatzerlöse festgestellt. Zudem wurden in der Besitzgesellschaft nicht erklärte Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen entdeckt. Mit den Schwarzeinnahmen der Besitzgesellschaft wurden Schwarzlöhne für die Betriebs-GmbH bezahlt. Den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung folgend wurden die Körperschaftsteuerfestsetzungen der Betriebsgesellschaft und das zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters erhöht. Die Klägerin brachte vor, dass die Schwarzeinnahmen aus dem Besitzunternehmen zur Bestreitung von Betriebsausgaben verwendet wurden. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Einlage, die zum Teilwert zu den Anschaffungskosten der Beteiligung hinzuzurechnen ist. In Höhe der verdeckten Einlage seien gem. § 32a Abs. 2 KStG ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug für die GmbH und damit eine entsprechende Minderung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin angezeigt.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Begleichung der Lohnverbindlichkeiten durch die Gesellschafterin stellt zwar eine verdeckte Einlage dar, allerdings ist eine Änderung der Bescheide gem. § 32a Abs. 2 KStG nicht möglich, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Streitfall war Gegenstand der Änderung der Bescheide gegenüber dem Gesellschafter nicht die Erfassung einer verdeckten Einlage, sondern ausschließlich die Erfassung nicht erklärter betrieblicher Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift setzt die Änderungsbefugnis nach § 32a Abs. 2 EStG allerdings voraus, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Bescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage tatsächlich geändert wird. Die Schwarzlöhne können daher nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Hinweis
Die Rechtslage bezüglich der Änderung von Bescheiden nach verdeckten Einlagen ist unklar. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift scheint eine Änderung des Bescheides durch den Gesetzgeber gewollt. Der genaue Wortlaut steht der Anwendung der Vorschrift allerdings entgegen. Zur Vorschrift des § 32a KStG liegt keine umfangreiche Rechtsprechung vor. Die Literaturmeinungen sind zudem teilweise konträr. Daher wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016, 1 K 1303/16