Leitsatz
1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mit aufgeführt war.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.
Normenkette
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. , § 65 Abs. 1 FGO , § 116 Abs. 6 FGO
Sachverhalt
Die Prozessbevollmächtigte eines Ehepaars, bei dem der Ehemann als Dachdecker im Streitjahr zur Umsatzsteuer veranlagt worden war, erhob im Namen "der Eheleute" Klage. Nachdem der Berichterstatter des FG die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hatte, dass die Klage der Ehefrau unzulässig sein dürfte, führte diese im Schriftsatz nur noch den Ehemann als Kläger auf und erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die Ehefrau aufgrund eines Büroversehens in der Klageschrift aufgeführt worden sei.
Die Prozessbevollmächtigte nahm die Klage trotz Anregung des FG nicht zurück. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da die Richtigstellung nur mittels Klagerücknahme möglich gewesen sei.
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil des FG ersatzlos aufgehoben, da es auf einem Verfahrensmangel beruhe.
Zwar müsse die Klageschrift den (richtigen) Kläger bezeichnen. Jedoch sei dies eine Prozesshandlung, für die die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB zur Anwendung kämen. Es sei durch die Adressierung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für das FG von Anfang an klar gewesen, dass nur der Ehemann als Kläger in Betracht gekommen und die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mit aufgeführt worden sei. Aus diesem Grund hätte das FG die Berichtigung des Rubrums durch die Prozessbevollmächtigte akzeptieren müssen.
Da der Verfahrensmangel durch die Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann, erübrige sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG.
Hinweis
Der BFH hat deutlich gemacht, dass die Klageschrift als Prozesshandlung grundsätzlich den Auslegungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere den §§ 133, 157 BGB, unterliegt. Damit reicht es nicht aus, wenn das FG sich auf den buchstabengetreuen Wortlaut einer Klageschrift zurückzieht. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen, der dann bei klar erkennbarer unrichtiger Parteienbezeichnung zu einer Änderung des Rubrums der Klageschrift führen kann.
Im vorliegenden Rechtsstreit hätte das FG aufgrund der Aktenlage eine Berichtigung des Rubrums der Klageschrift durch die Prozessbevollmächtigte akzeptieren müssen. Umsatzsteuerbescheid und Einspruchsentscheidung waren alleine an den Ehemann und nicht an die als Kläger bezeichneten Eheleute adressiert.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.8.2001, V B 51/01