BMF, Schreiben v. 22.4.1994, IV B 3 - S 2253 - 31/94, BStBl I 1994, 258

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. September 1993 - IX R 156/88 - (BStBl II 1994 S. 319) entschieden, daß entgegen Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 - IV B 1 - S 2253 - 139/84 - (BStBl I S. 561) und der entsprechenden Ländererlasse ein Vermächtnisnießbraucher die Gebäude-AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen kann.

Die Rechtsgrundsätze dieses Urteils sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Vermächtnisnießbrauch nach dem 31. Mai 1994 notariell beurkundet worden ist. Ist der Vermächtnisnießbrauch vor dem 1. Juni 1994 notariell beurkundet worden, ist der Nießbraucher weiterhin zum Abzug der Gebäude-AfA nach Maßgabe der Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 - IV B 1 - S 2253 - 139/84 - und der entsprechenden Ländererlasse berechtigt.

 

Normenkette

EStG § 21

EStG § 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1994 , 258

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