Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren wird wegen fehlender Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten durch das Gesellschaftsvermögen und fehlendem Unternehmenskonzept und Finanzkonzept eröffnet. Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten durch das Gesellschaftsvermögen und fehlendem Unternehmenskonzept und Finanzkonzept
Leitsatz (redaktionell)
Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehungsprozesse notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertragslos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist.
Normenkette
InsO §§ 19, 28 Abs. 2, §§ 149, 174
Tatbestand
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 9.11.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland, Neuer Wall 86, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.1.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 21.02.2012, 10:10 Uhr.
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient – soweit entsprechende Anträge gesteift werden – zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.01.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Entscheidungsgründe
Die Schuldnerin verfügt derzeit über liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel in Höhe von rd. 269.000 EUR. Weiterhin verfügt die Schuldnerin über fällige und werthaltige Ansprüche gegen Dritte im Umfang von ca. 30.000 EUR. Dem stehen monatliche laufend fällig werdende Verpflichtungen (insbesondere Pensionen, Gehälter, Miete etc.) in Höhe von ca. EUR 8.000,00 gegenüber. Weitere fällige Verbindlichkeiten bestehen im Wesentlichen lediglich gegenüber der Komplementär-GmbH in Höhe von insgesamt ca. 60.000 EUR. Die Schuldnerin ist daher ersichtlich aktuell nicht zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO, da sie sämtliche aktuell fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann. Da neben den laufend fällig werdenden Verpflichtungen künftig auch nur geringe weitere Verpflichtungen entstehen werden, würde angesichts der Höhe der liquiden Mittel der Schuldnerin eine Zahlungsunfähigkeit auch erst nach Ablauf von ca. 2 1/2 – 3 Jahren eintreten (unterstellt, dass sich der Kurswert des vorhandenen Wertpapiervermögens in dieser Zeit nicht erheblich verändert).
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