§ 174 Abs. 1 AktG billigt der Hauptversammlung die Kompetenz über die Verwendung des Bilanzgewinns zu. Diese ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
In dem Beschluss über die Gewinnverwendung sind nach § 174 Abs. 2 AktG anzugeben:
- Bilanzgewinn
- Der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert
- Die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge
- Ein Gewinnvortrag
- Der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses
Der Beschluss über die Gewinnverwendung führt nicht zur Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.[1]
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