Die besten AGB bleiben ohne Wirkung, wenn sie nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen, also Vertragsbestandteil, werden. Immer wieder stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine Partei im festen Glauben ist, zu ihren AGB abgeschlossen zu haben, um im Streitfall feststellen zu müssen, dass die mit großem Aufwand entwickelten AGB gar nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
3.1 Typische Fehler sind
- AGB werden dem Kunden erst nach Vertragsschluss, etwa mit dem Lieferschein oder auf der Rückseite der Rechnung erstmalig kundgetan.
- AGB, die auf der Rückseite eines Angebotsschreibens wiedergegeben sind, werden bei einer Fax-Übermittlung schlicht vergessen: es wird nur die Vorderseite übermittelt.
- AGB, die in einem Geschäftsraum aushängen sollten, sind dort nicht oder nicht ausreichend sichtbar oder nicht leserlich dargestellt.
- AGB, die Stammkunden für die laufende Geschäftsverbindung bekannt gegeben worden sind, werden bei nachträglicher Änderung/Fortschreibung nicht erneut versandt.
- AGB sind so klein oder so blass gedruckt, dass sie mit bloßem Auge nicht mehr mühelos lesbar sind.
- Verträge werden mündlich oder am Telefon geschlossen, ohne die AGB einzubeziehen.
- Bei Online-Geschäften ist kein "Klick" auf die AGB mit Ausdruckmöglichkeit als notwendiger Schritt vor der verbindlichen Bestellung vorgesehen.
- Beide Parteien beharren darauf, die jeweils eigenen AGB zur Grundlage des Geschäfts zu machen; obwohl sich die AGB widersprechen, wird das Geschäft vollzogen.
3.2 Geschäfte mit Verbrauchern
AGB werden unter drei Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher:
- Der Verbraucher muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.
- Er muss in für ihn zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
- Er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 BGB).
Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB
Bei Massengeschäften ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB schwierig bis unmöglich. Das Gesetz erlaubt deshalb alternativ, "wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist", die Kundgabe durch "deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses". So ist es regelmäßig im Einzelhandel, bei der Nutzung von Parkhäusern oder Taxifahrten, wo ein Hinweis jedes einzelnen Kunden auf die AGB des Unternehmens nicht machbar wäre.
Im Übrigen kann der Hinweis auf die eigenen AGB schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen, wobei letzteres unter Beweisgesichtspunkten nicht ratsam ist. Er ist auch dann erforderlich, wenn das Vertragsangebot vom anderen Teil ausgeht. Werden AGB auf Antrags- oder Bestellformularen wiedergegeben, müssen sie so angeordnet und gestaltet sein, dass sie von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.
Der bloße Abdruck der AGB in einem Katalog oder auf der Rückseite eines Vertrags kann unzureichend sein. Es empfiehlt sich, auf die Einbeziehung der AGB im Bestelltext bzw. auf der Vorderseite hinzuweisen, indem man vor dem Unterschriftsfeld den Satz einfügt "Es gelten unsere umseitig abgedruckten AGB".
Ein Auszug aus den AGB reicht nicht. Es müssen immer die vollständigen Geschäftsbedingungen ausgehändigt werden.
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verwender muss dem Verbraucher die Möglichkeit geben, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dabei muss er auch eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigen. Nach der Gesetzesbegründung sollen AGB bei erkennbarer Sehbehinderung des Kunden in entsprechender Schriftgröße, in elektronischer oder akustischer Form oder gar in Brailleschrift bereitgehalten werden.
Problematisch ist das Kriterium der Kenntnisnahme regelmäßig bei sogenannten Distanzgeschäften, bei denen sich die Parteien nicht physisch begegnen. Hier gilt:
- Beim Vertragsschluss am Telefon werden AGB des Verwenders auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn dem anderen Teil angeboten wird, sie zu übersenden, da die Möglichkeit zur Kenntnisnahme dann erst nach Vertragsschluss besteht. Hat der Kunde die AGB nicht vorab oder bei einem vorangegangenen Geschäft bereits erhalten, bleibt dem Verwender oft nur die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, zu dem ihm die Beweisführung durch Zeugen oder schriftlichen Vertragsschluss ermöglicht wird. Wenn man den Wortlaut des § 305 Abs. 2 BGB ernst nimmt ("nur dann"), können Verbraucher nicht wirksam auf die Kenntnisnahmemöglichkeit verzichten. Es gibt nur eine gesetzliche Ausnahme beim Abschluss von Versicherungsverträgen, nämlich dann wenn dem Versicherungsnehmer die Bedingungen unverzüglich nachgereicht werden (§ 7 Abs. 1 VVG). Ansonsten führt ein Verzicht nur bei B2B-Geschäften zur Einbeziehung der AGB.
- Bei Angeboten im Internet muss dem Kunden eine kritische Prüfung der AGB möglich sein. Das setzt Folgendes voraus: Die AGB müssen auf der Website eingesehen werden können. Der Hinweis auf die AGB muss für jeden Nutzer vor der Bes...