OFD Berlin, Verfügung v. 27.6.2001, St 177 - S 2340 - 2/99

Ausgangslage

Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist folgende Fallgestaltung aufgetreten:

Praxis-Beispiel

Beispiel: (verkürzte Darstellung ohne Sonderzuwendungen mit gerundeten Beträgen):

Einem Beamten mit monatlichen Bezügen von 5.500 DM wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.2001 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Besoldungsstelle dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weiter gezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurück gegebenen LSt-Karte 01 einen steuerpflichtigen Arbeitslohn i.H. von 66.000 DM 12 × 5.500 DM) bescheinigt.

Infolge der Altersteilzeit standen dem Beamten rückwirkend vom 1.11.2001 an monatlich nur ein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.H. von 2.750 DM (= 50 % von 5.500 DM) und ein steuerlicher Aufstockungsbetrag i.H. von 1.200 DM zu. Die Besoldungsstelle forderte vom Beamten den für das Jahr 01 zuviel gezahlten Betrag i.H. von 3.100 DM (= 2 × 2.750 DM abzüglich 2 × 1.200 DM) erst in einem späteren Jahr (03) zurück.

Steuerliche Beurteilung

Die Besteuerung nach dem Einkommen wird vom Veranlagungszeitraum und damit vom Zuflussprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass im Beispielsfall bei der ESt-Veranlagung für das Jahr 01 auch der im Jahr 01 zugeflossene Betrag i.H. von 66.000 DM anzusetzen ist; in sinngemäßer Anwendung der R 185 Abs. 4 EStR ist infolge der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit ab 1.11.2001 jedoch der im Jahr 01 zugeflossene Betrag i.H. von 66.000 DM bei der ESt-Veranlagung 01 nicht in voller Höhe als steuerpflichtig anzusetzen; er umfasst einen gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbetrag i.H von 2.400 DM (= 2 × 1.200 DM), der gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Bei dem in einem späteren Jahr (03) zurück gezahlten Betrag i.H. von 3.100 DM handelt es sich um die Rückzahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber im Jahr der Rückzahlung als negativen Arbeitslohn berücksichtigen darf. Erfolgte im LSt-Abzugsverfahren keine Berücksichtigung, kann der Arbeitnehmer den Rückzahlungsbetrag bei der ESt-Veranlagung des Rückzahlungsjahrs als negative Einnahme geltend machen.

Änderung der Einkommensteuerbescheide

Wird von Stpfl. durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers oder ggf. durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sein auf der LSt-Karte bescheinigter steuerpflichtiger Arbeitslohn einen steuerfreien Aufstockungsbetrag enthält, so ist dies bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigen. Liegt bereits ein ESt-Bescheid vor, so ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 28

EStG § 8 Abs. 1

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