Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Bezüge, die ein Beamter während der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit erhält, können nicht als begünstigte Versorgungsbezüge eingestuft werden. Das Niedersächsische FG vermisst den Versorgungscharakter der Zahlungen und lehnt deshalb die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags ab.
Sachverhalt
Ein niedersächsischer Beamter nahm die Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell in Anspruch und begab sich ab dem 1.4.2009 in die Freistellungsphase; in den Ruhestand sollte er planmäßig erst zum 30.11.2013 versetzt werden. Die während der Freistellungsphase bezogenen Zahlungen setzte er in der Einkommensteuererklärung 2009 als Versorgungsbezüge an und beantragte hierfür entsprechend den Versorgungsfreibetrag. Das Finanzamt erfasste die Zahlungen jedoch als laufenden Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und versagte den Freibetrag.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Zahlungen keine Versorgungsbezüge sind und deshalb zu Recht kein Versorgungsfreibetrag angesetzt wurde. Denn die Bezüge stellten weder ein Ruhegehalt noch einen gleichartigen Bezug dar, der aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt wird.
Ob Zahlungen steuerlich als Ruhegehalt qualifiziert werden können, richtet sich nach der öffentlich-rechtlichen Einordnung - der Arbeitgeber muss die Leistung also als Ruhegehalt oder sonstigen Bezug erbringen. Diese Vorrausetzung war vorliegend nicht erfüllt, weil ein Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Regelungen frühestens ab Beginn des Ruhestands gezahlt werden kann; im Urteilsfall folglich erst ab dem 30.11.2013.
Auch eine Einordnung als gleichartiger Bezug kam nicht in Betracht, da der öffentlich-rechtliche Zuwendungsgrund nicht auf die Versorgung des Beamten gerichtet war. Denn vorliegend waren die Zahlungen ausweislich des § 80b des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) eine Gegenleistung für eine "während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringenden Dienstleistung". Die Zahlungen sollten die aktive Tätigkeit des Beamten entlohnen, statt ihn ohne Gegenleistung zu versorgen. Da ein Beamter grundsätzlich während der kompletten Altersteilzeit zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann es für die steuerliche Einordnung der Bezüge während dieser Zeit keinen Unterschied machen, ob sich der Beamte in der aktiven Phase oder in der Freistellungsphase befindet (sog. Blockmodell) bzw. ob er einer Teilzeitbeschäftigung (sog. Teilzeitmodell) nachgeht.
Hinweis
Die günstige Besteuerung von Versorgungsbezügen, die der Beamte im Urteilsfall beanspruchen wollte, wird aufgrund eines Systemwechsels bei den Alterseinkünften ab 2005 schrittweise abgeschmolzen. Um eine vollumfängliche nachgelagerte Besteuerung zu erreichen, reduziert sich der Versorgungsfreibetrag (und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 0 EUR. Die jeweils geltende Begünstigung richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.
Der klagende Beamte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 90/11).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.07.2011, 8 K 81/11