LfSt Bayern v. 18.12.2017, S 2932.1.1-53/7 St 31
1. Adressaten
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Körperschaftsteuer-Veranlagung befasst sind. Sie stellt ausgewählte Änderungen der Vordrucke 2017 gegenüber dem Vorjahr dar.
2. Projekt "Neue Erste Seite"
Neben den jahresbedingten und redaktionellen Änderungen wurden in den Vordrucken für den Veranlagungszeitraum 2017 wesentliche strukturelle Änderungen vorgenommen. Mit dem auf der Basis der Papiererklärungen erstellten elektronischen Datensatz ist bislang die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung in bestimmten Fällen (z.B. bei gemeinnützigen Körperschaften oder beim Bestehen von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in einem Veranlagungszeitraum) nicht ohne weiteres möglich. Um für diese Fälle zukünftig eine elektronische Abgabemöglichkeit bereit stellen zu können und eine weitgehende Übereinstimmung der elektronischen Erklärung mit der Papiererklärung zu erreichen, ist es notwendig, die Struktur der bisherigen Papiererklärungen grundlegend zu ändern. In Vorbereitung der erforderlichen Umstrukturierung wurden bereits im Veranlagungszeitraum (VZ) 2016 diverse Änderungen vorgenommen. Mit dem VZ 2017 wird die Umstrukturierung abgeschlossen.
Damit einhergehend wurden in der gesamten Steuererklärung diverse Abfragen einheitlich so dargestellt, dass sie leicht elektronisch abgebildet und verarbeitet werden können (z.B. Beantwortung von Fragen mit 1 = ja). Außerdem werden in den Vordrucken zur besseren Übersichtlichkeit die Verarbeitungskennzahlen nunmehr einheitlich im Format Sachbereich – Kennzahl als xx.xxx bzw. xx.xx innerhalb des jeweiligen Eingabekästchens in grauer Farbe abgebildet. Die Darstellung des betroffenen Sachbereichs in einem gesonderten Kasten entfällt damit.
3. Neue Vordrucke
Ab Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisherigen Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften. An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neuen Anlagen Ber, Gem, Kassen, Part und WiFö. Für Sachverhalte i.Z.m. einer teilweisen Steuerpflicht, die bisher in den Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthalten waren, wurden zusätzliche Zeilen in den Anlagen GK oder ZVE aufgenommen. Die bisher als Mantelbögen bezeichneten Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C werden durch den Vordruck KSt 1 sowie die Anlage ZVE ersetzt.
3.1. KSt 1 – Haupterklärungsvordruck
Der neue Hauptvordruck KSt 1 ist zukünftig von allen Steuerpflichtigen zu verwenden, unabhängig davon, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht oder eine Steuerbefreiung vorliegt. Er beinhaltet nur noch die Grunddaten, insbesondere Name, Anschrift, Rechtsform, Wirtschaftsjahr, Bankverbindung, Angaben zu den Anteilseignern (vormals Anlage WA) sowie weitere Angaben, die u.a. der elektronischen Steuerung des Falls dienen. Er ersetzt den Teil der allgemeinen Angaben in den bisherigen Vordrucken KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C sowie Gem 1, Gem 1 A, KSt Ber 1, KSt Kassen 1, KSt Part 1 und KSt WiFö 1.
Die vollständige Steuererklärung besteht somit ab Veranlagungszeitraum 2017 für jeden Steuerfall aus dem Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie den Anlagen, die für den jeweiligen Steuerfall einschlägig sind. Es sind alle Anlagen mit dem Haupterklärungsvordruck kombinierbar, sofern diese bei der einzelnen Fallgruppe zulässig sind.
Zur Umsetzung des § 150 Abs. 7 Satz 1 AO wurde in Zeile 13 ein qualifiziertes Freitextfeld aufgenommen. In dem qualifizierten Freitextfeld kann der Steuerpflichtige erklären, dass über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der elektronischen Steuererklärung soll durch das Ankreuzen dieses Feldes die gesonderte Eingabe und Übermittlung von freiformulierten Erläuterungen zu den aus Sicht des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusätzlich zu berücksichtigenden Sachverhalten ermöglicht werden. In Härtefällen sind bei Abgabe einer Papiererklärung diese Erläuterungen in einer vom Steuerpflichtigen selbst zu erstellenden Anlage "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" beizufügen. In der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung wurden entsprechende Erläuterungen ergänzt.
3.2. Anlage GEM – Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Die Anlage GEM ersetzt als Bestandteil der einheitlichen Körperschaftsteuererklärung den bisher einzeln abgebbaren Vordruck Gem 1. Außerdem wurden die Abfragen im entfallenen Vordruck Gem 1 A – Anlage Sportvereine in die Anlage Gem (Zeilen 40 bis 49) integriert.
Weiterhin wurden für den Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege zusätzliche Zeilen zur Prüfung der vom BFH mit seinem Urteil vom 27.11.2013 (BStBl 2016 II S. 68) konkretisierten Tatbestandsvoraussetzung "nicht des Erwerbs wegen" i.S. des § 66 Abs. 2 AO aufgenommen.
3.3. Anlage Geno/Ver – Steuerbefreiung von Genossenschaften und Vereinen
Die neue Anlage Geno/Ver beinhaltet Angaben zu den Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG und entspricht d...